Nach einigen Irrungen und Wirrungen hinsichtlich eines möglichen Sonderhonorars des Verwalters für den Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen, hat es schließlich nach altem Recht herrschender Meinung entsprochen, dass dem Verwalter entsprechende Zusatzvergütungen zugesprochen werden können.[1] In diesem Zusammenhang wurde es sogar für möglich gehalten, das Zusatzhonorar unter sämtlichen Wohnungseigentümern verteilen zu können, unabhängig davon, ob der Verwalter für alle Sondereigentumseinheiten einen entsprechenden Ausweis vornimmt.[2] Das WEMoG hat insoweit keinerlei Änderungen gebracht, sodass diese Grundsätze weiter gelten.

 

Musterklausel: Sondervergütung des Verwalters für die Bescheinigung haushaltsnaher Dienstleistungen

§ 16 Gesonderte Vergütung[3]

(1) Nicht mit der in § 15 vereinbarten Grundvergütung abgegolten und insofern gesondert zu zahlen, sind die Entgelte für die nachfolgend aufgeführten besonderen Verwaltungsleistungen:

9.

Bescheinigung haushaltsnaher Dienstleistungen

Für die Erstellung einer einkommensteuerrelevanten Bescheinigung über haushaltsnahe Dienst- und Werkleistungen gemäß § 35a EStG erhält der Verwalter pro Bescheinigung eine Vergütung von ______ EUR netto zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %), mithin in Höhe von ______ EUR brutto.

[1] KG Berlin, Beschluss v. 16.4.2009, 24 W 93/08, ZMR 2009, 709; LG Karlsruhe, Urteil v. 16.6.2009, 11 S 25/09, BeckRS 2010, 17796; LG Düsseldorf, Beschluss v. 8.2.2008, 19 T 489/07, ZMR 2008, 484.
[3] Vgl. Blankenstein, Verwaltervertrag für Wohnungseigentum, § 16 Gesonderte Vergütung.

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