Ab und an sehen Musterverwalterverträge auch ein Sonderhonorar für den Fall eines Eigentümerwechsels vor. Eine entsprechende Klausel wurde für ungültig gehalten. Ein Eigentümerwechsel ist für den Verwalter zwar mit einem gewissen formalen Aufwand verbunden, stellt aber dennoch ein typisches Ereignis dar, das mit dem vereinbarten Honorar abgegolten ist. Es ist typischerweise Aufgabe des Verwalters, neue Eigentümer über die Beschlusslage der Gemeinschaft zu informieren, weil dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse der Gemeinschaft unerlässlich ist. Auch das Einpflegen der Namen der neuen Eigentümer ist für die Erstellung der Abrechnungen, der Einladungen zur Eigentümerversammlung oder das Anfordern von Hausgeldern erforderlich, weshalb hier allein der gesetzliche Pflichtenkreis des Verwalters betroffen ist.[1] Letztlich ist mit einem Eigentümerwechsel auch nur ein minimaler Verwaltungsmehraufwand verbunden. Dennoch dürfte auch hier ein Sonderhonorar dann wirksam ausbedungen werden können, wenn der Vertrag streng zwischen laufenden, stetig anfallenden Verwaltertätigkeiten und solchen trennt, die nicht typischerweise ständig anfallen.[2]

[1] LG Dortmund, Urteil v. 14.6.2016, 1 S 455/15, ZWE 2017, 96.

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