Die Bestellung durch Beschluss der Wohnungseigentümer stellt den Regelfall dar. Nach § 26 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 WEG erfolgt die Bestellung mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer. In diesem Zusammenhang gewinnt § 26 Abs. 5 WEG an Bedeutung, wonach u. a. eine Abweichung von der Mehrheitsbeschlussfassung nicht zulässig ist. Für die Bestellung des Verwalters genügt also grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss, auch wenn etwa in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen enthalten sein sollten.

Vorgeschriebenes Quorum

Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung, wonach die Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters an ein bestimmtes Quorum gebunden wird, ist die Klausel unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Klausel in Gemeinschaftsordnung

"Über die Bestellung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von 2/3". Eine derartige Klausel ist unwirksam, das sie die Bestellung des Verwalters erschwert.

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