Nicht selten sind in der Praxis die Fälle, in denen der Verwalter lediglich wiederbestellt, das Schicksal des Verwaltervertrags aber nicht geregelt wird. Hier ist danach zu differenzieren, welche konkrete Laufzeit im Verwaltervertrag geregelt ist. Ist die Laufzeit fest an den Erstbestellungszeitraum gekoppelt, wird man von einer Fortgeltung nicht ausgehen können.

 
Praxis-Beispiel

Feste Koppelung

"Der Verwalter wurde in der Eigentümerversammlung vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2023 bestellt. Die Laufzeit dieses Vertrags ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet."

In diesem Fall dürfte der vergessene Verwaltervertrag für den Wiederbestellungszeitraum wohl nicht mehr gelten.

 
Praxis-Beispiel

Keine feste Kopplung

"Der Verwalter wurde in der Eigentümerversammlung vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2023 bestellt. Die Laufzeit dieses Vertrags gilt für den Zeitraum der Bestellung des Verwalters."

In diesem Fall wird in dem Wiederbestellungsbeschluss die konkludente Verlängerung des Verwaltervertrags gesehen.[1]

 

Tipp: Bereits im Verwaltervertrag Wiederbestellung regeln

Um sämtlichen Unklarheiten vorzubeugen, sollte der Verwaltervertrag bereits eine Regelung enthalten, in der sein Schicksal auch für einen Wiederbestellungszeitraum geregelt ist:

Musterklausel: Fortgeltung des Verwaltervertrags bei Wiederbestellung

§ 3 Wiederbestellung

(1) Im Fall der Wiederbestellung des Verwalters gilt dieser Vertrag auch für den Wiederbestellungszeitraum.

(2) Mit der Beschlussfassung über die Wiederbestellung des Verwalters kann auch eine Änderung dieses Verwaltervertrags oder der Abschluss eines neuen Verwaltervertrags beschlossen werden.

[1] LG Landau/Pfalz, Beschluss v. 7.7.2011, 1 S 198/10, ZMR 2012, 295.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge