Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der angefochtene Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Nach der bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG, auf die es ankomme, habe den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz gefehlt, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Verwaltungsbeirat zu bestellen.

Aus diesem Grund sei auch der weitere Beschluss für ungültig zu erklären. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der auch bei einer Beschlussanfechtung zu beachten sei, führe dazu, dass der gesamte Beschluss "infiziert" sei. Es sei von einer einheitlichen Willensbildung der Wohnungseigentümer auszugehen, sämtliche der im Beschluss genannten Personen zum Verwaltungsbeirat zu bestellen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer X und Y ohne Z zu Verwaltungsbeiräten bestellt hätten.

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