1.1 Notwendigkeit eines Verwaltungsbeirats

Die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist vor allem – aber nicht nur – in größeren Wohnungseigentumsanlagen sinnvoll.

Dennoch ist der Verwaltungsbeirat kein notwendiges "Organ". Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist auch ohne Verwaltungsbeirat handlungs- und funktionsfähig. Die Einsetzung eines Verwaltungsbeirats steht daher grundsätzlich im Belieben der Wohnungseigentümer.[1] Etwas anderes gilt, wenn

  • die Bestellung eines Verwaltungsbeirats zwischen den Wohnungseigentümern vereinbart ist. In diesem Fall hat jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG einen Anspruch darauf, dass die Frage der Bestellung der Verwaltungsbeiräte zum Gegenstand der Versammlung gemacht und dass über die Bestellung abgestimmt wird. (Dass sich eine Person findet, die bereit ist, das Amt des Verwaltungsbeirats zu übernehmen, kann auch in diesem Fall nicht erzwungen werden);
  • wenn ausnahmsweise nur die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Ein solcher Fall der Ermessensreduzierung[2] ist zwar theoretisch beschreibbar, aber praktisch noch nicht vorgekommen.

1.2 Abdingbarkeit der gesetzlichen Regelungen

Die gesetzlichen Vorschriften zum Verwaltungsbeirat werden weder vom Gesetz als zwingend angesehen noch ergibt eine Auslegung, dass die Regelungen nicht abdingbar wären. Die Wohnungseigentümer können daher zum Verwaltungsbeirat und seiner Organisation Abweichendes vereinbaren.[1]

 
Hinweis

Typische Vereinbarungen

Typische Vereinbarungen sind etwa die Bestimmung, dass auch ein Nichteigentümer Verwaltungsbeirat sein kann, etwa ein Wirtschaftsprüfer oder ein ehemaliger Wohnungseigentümer.[2]

Vorstellbar soll auch die Vereinbarung sein, dass die Bestellung der Verwaltungsbeiräte durch "Beschluss aller Wohnungseigentümer" erfolgt[3] oder dass die Einrichtung eines Verwaltungsbeirats ausgeschlossen ist.[4]

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