Mit Erfolg! Der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Eine Entlastung der Verwaltungsbeiräte entspreche nur dann einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn keine Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch oder andere Ansprüche erkennbar seien. Diese Anhaltspunkte gebe es aber, da die Jahresabrechnung fehlerhaft sei.

Soweit diese Rechtsprechung jüngst in Zweifel gezogen worden sei (Hinweis auf LG Koblenz, Urteil v. 24.1.2022, 2 S 72/20 WEG, ZWE 2022 S. 175), teile die Kammer diese Zweifel nicht. Zutreffend sei, dass Ersatzansprüche gegen die Verwaltungsbeiräte nicht automatisch in Betracht kämen, wenn die Jahresabrechnung fehlerhaft sei. Die Aufgabe der Verwaltungsbeiräte bestehe nicht darin, die Jahresabrechnung in allen Einzelheiten nachzuprüfen und insbesondere zu analysieren, ob die Jahresabrechnung der BGH-Rechtsprechung entspreche. Allerdings enthalte die Entlastung nach herrschender Auffassung auch ein negatives Schuldanerkenntnis, woraus folge, dass Ansprüche, die von der Entlastung erfasst seien, nicht mehr geltend gemacht werden könnten, was auch Auskünfte und Erklärungen zu den von der Entlastung erfassten Vorgängen betreffe.

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