1 Leitsatz
Verwaltungsbeiräten kann keine pauschale Vergütung gewährt werden. Anders ist es, wenn diese eine entgeltliche Geschäftsbesorgung erbringen.
2 Normenkette
§ 29 WEG; § 670 BGB
3 Das Problem
Die Wohnungseigentümer beschließen, der Verwaltungsbeirätin X eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung von 1.000 EUR zu gewähren (X übernimmt seit Jahren Arbeiten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und hat so die Kosten eines Hauswarts eingespart). Dagegen wendet sich Wohnungseigentümer K. Er meint, die Entschädigung sei für einen ehrenamtlich tätigen Verwaltungsbeirat unangemessen hoch.
4 Die Entscheidung
Mit Erfolg! Sei ein Verwaltungsbeirat unentgeltlich tätig, so könne er nach § 670 BGB nur Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen. Eine Pauschalierung in angemessener Höhe sei zwar zulässig. Es dürfe aber kein freier Betrag ohne Zweckbindung gewährt werden. Der Beschluss sei ferner rechtswidrig, weil er allein die Anerkennung des (bisherigen) Engagements belohne.
5 Hinweis
Problemüberblick
Die Wohnungseigentümer beschließen, einen Verwaltungsbeirat pauschal eine Art Vergütung zu gewähren. Das AG meint, das ginge nicht: Ein Verwaltungsbeirat könne nur konkrete Aufwendungen ersetzt verlangen.
Pauschaler Aufwendungsersatz
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann einem Verwaltungsbeirat nach herrschender Meinung pauschal dessen Aufwendungen ersetzen, mithin keinen konkreten Nachweis verlangen. Dem ist aber nicht zu folgen. Denn eine Pauschale ist kein Aufwendungsersatz, sondern im Ergebnis und in der Regel eine verkappte Vergütung (s. auch Lehmann-Richter, ZWE 2023, S. 335). Diese kann allerdings gewährt werden – als Entgelt.
Erweiterung der Verwalter-Befugnisse
Die Wohnungseigentümer hatten ferner wie folgt beschlossen: TOP 12 "Die Gemeinschaft beschließt die Abänderung der Regelungen des § 3 IV des Verwaltervertrages. Neue Regelung: Der Verwalter ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat berechtigt, Wartungs-, Lieferanten, Versicherungs-, Versorgungs- und Dienstleistungsverträge im Namen der Eigentümergemeinschaft zu kündigen, zu ändern, zu verlängern, zu erweitern und neu abzuschließen." Das AG hielt diese Erweiterung für zu weitgehend. Das ist vertretbar.
Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?
Gem. § 29 Abs. 3 WEG haben die Verwaltungsbeiräte im Fall eines gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruchs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn sie unentgeltlich tätig werden. Hat ein Verwaltungsbeirat mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Beiratsvertrag geschlossen und sich ein Entgelt für seine Tätigkeit versprechen lassen – das kann meiner Meinung nach auch eine Pauschale sein – muss er hingegen für jedes Verschulden einstehen.
6 Entscheidung
AG Charlottenburg Urteil v. 12.5.2023, 73 C 62/22