Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes[2] [Bis 30.06.2021: § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes] bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
1. |
zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder |
2. |
ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags. |
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