Sonderrechtsnachfolge: "Begünstigende" Vereinbarungen
Umstritten ist, ob lediglich Vereinbarungen zur Bindung des Sonderrechtsnachfolgers der Grundbucheintragung bedürfen, die rechtlich benachteiligend sind, weil der Gesetzeswortlaut das Wort "gegen" enthält. Freilich dürfte die Beantwortung dieser Frage wenig praktische Relevanz haben, da ein Sonderrechtsnachfolger ihn begünstigenden Vereinbarungen stets beitreten bzw. diese "für" sich gelten lassen dürfte.
Begünstigendes Sondernutzungsrecht
Ist zugunsten eines Wohnungseigentümers an einem Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums ein lediglich schuldrechtliches Sondernutzungsrecht begründet, soll dieses auch ohne Grundbucheintragung für den Erwerber wirken. Dies ist nicht ganz überzeugend, denn zum einen ist der Wille der Wohnungseigentümer bei Begründung des Sondernutzungsrechts (§ 133 BGB) und zum anderen der Wille des Erwerbers zum Zeitpunkt seines Erwerbs maßgeblich zu berücksichtigen.
Folgende Überlegungen gilt es außerdem zu berücksichtigen:
Zunächst einmal können die Wohnungseigentümer die Begründung des Sondernutzungsrechts z. B. unter der auflösenden Bedingung vereinbart haben, dass bei Ausscheiden des Wohnungseigentümers die Vereinbarung keine Geltung mehr hat. Haben die Wohnungseigentümer beispielsweise zugunsten eines gehbehinderten Wohnungseigentümers ein Sondernutzungsrecht an dem dem Hauseingang nächstgelegenen Stellplatz begründet und veräußert dieser Eigentümer später seine Wohnung, entfällt der Grund für die Begründung des Sondernutzungsrechts. Auch ist ein Sondernutzungsrecht aus Sicht des Sonderrechtsnachfolgers nicht unbedingt immer in seinem Sinne, weil er zumindest für den Bereich des Sondernutzungsrechts auch verkehrssicherungspflichtig ist.
Tritt der Rechtsnachfolger der Vereinbarung nicht bei, verliert sie insgesamt ihre Wirkung. Eine geltungserhaltende Reduktion unter den übrigen Wohnungseigentümern kann deshalb nicht erfolgen, weil es keine unterschiedlichen Rechtslagen innerhalb der Gemeinschaft geben kann. Dies gilt auch im Fall der Zwangsversteigerung. Hier muss im Zeitpunkt des Zuschlags feststehen, ob der Ersteigerer der schuldrechtlichen Vereinbarung zustimmt oder nicht. Im Fall des rechtsgeschäftlichen Erwerbs ist der Zeitpunkt der Grundbucheintragung bzw. Eigentumsumschreibung maßgeblich. Die Bindung des Sonderrechtsnachfolgers ist also dann gesichert, wenn die Vereinbarung im Grundbuch eingetragen ist. Auf eine Zustimmung des Rechtsnachfolgers kommt es dann nicht an, weil bereits § 10 Abs. 3 WEG die Wirkung der Vereinbarung auch gegen den Sonderrechtsnachfolger anordnet.