Im Gegensatz zum einstimmigen Beschluss liegt ein allstimmiger Beschluss dann vor, wenn sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zustimmen. Erforderlich ist dabei auch die Zustimmung der "werdenden" Wohnungseigentümer im Fall des § 8 Abs. 3 WEG.[1] Das Wohnungseigentumsgesetz regelt das Erfordernis der Allstimmigkeit in § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Im konkreten Einzelfall können die Wohnungseigentümer allerdings gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG beschließen, dass eine abschließende Entscheidung durch mehrheitliche Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden kann.

[1] Siehe Kap. 3.3.5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?