Gebühren sind nicht vorzusehen für

 

1.

mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,

 

2.

Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,

 

3.

Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,

 

4.

Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.

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