Nach Beendigung des Verwaltervertrages hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter einen Anspruch auf Herausgabe von allem, was der Verwalter zur Ausführung seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat, insbesondere sämtlicher Verwaltungsunterlagen. Die gerichtliche Geltendmachung des Herausgabeanspruchs setzt einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus; die Verwaltungsunterlagen müssen nicht zwingend im Prozessverfahren einzeln bezeichnet werden.

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