Leitsatz

Legt der Verwalter nach seiner Abberufung sofortige Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluss ein, der ihn zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verpflichtet, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des Herausgabeanspruchs erfordert.

 

Fakten:

Bekanntlich ist die sofortige Beschwerde gegen eine amtsrichterliche Entscheidung in Wohnungseigentumssachen gemäß § 45 Abs. 1 WEG nur dann zulässig, wenn der Beschwerdewert einen Betrag von 750 EUR übersteigt. Diese Rechtsmittelbeschwer bemisst sich dabei nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Herausgabe verpflichteten früheren Verwalters ist das Ziel, die Unterlagen nicht herausgeben zu müssen. Hat sein dahin gehender Antrag Erfolg, erspart er den Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erfüllung der Verpflichtung verbunden ist. Dieser Aufwand ist daher grundsätzlich maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewerts. Dass dieser 750 Euro übersteigt erscheint ausgeschlossen. Sollte dies ausnahmsweise der Fall sein, muss der Verwalter das selbstverständlich darlegen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2004, 2Z BR 190/04

Fazit:

Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert.

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