Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 29.08.1994, 34-S 3372-1/8-50918

Als Anlage übersende ich eine Ablichtung der o. a. Verwaltungsvorschrift, die im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden wird.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Zusammenarbeit der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung mit den Finanzbehörden bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (Achter Abschnitt)

Vom 22. August 1994

Gesetze:

FlurbG: Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch § 81 des Gesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405)

LwAnpG: Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 736)

GrEStG: Grunderwerbssteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182)

BodSchätzG: Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) (BodSchätzG) vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341)

RSG: Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGBI IS. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2191)

 

I. Anordnung und Einstellung des Verfahrens sowie Änderung des Verfahrensgebietes

1. Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung teilt die Anordnung eines Verfahrens unter Beigabe einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 10.000 oder 1: 25.000 der Oberfinanzdirektion sowie dem zuständigen Finanzamt mit.

2. Die Mitteilungspflicht besteht auch bei erheblichen Änderungen des Verfahrensgebietes und bei der Einstellung eines Verfahrens.

 

II. Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke

Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung übermittelt dem zuständigen Finanzamt ein Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke.

 

III. Bereitstellung der Bodenschätzungsergebnisse

Das Finanzamt stellt dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung auf Anforderung

die Schätzungsurkarten, Feldkarten, Schätzungsbücher und Gemeindebeschreibungen zur Verfügung.

 

IV. Vorläufige Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) und vorläufige Besitzregelung (§ 61 a LwAnpG)

Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung teilt den Besitzübergang oder die vorläufige Besitzregelung der Oberfinanzdirektion unter Übersendung von drei Abdrucken einer vorläufigen Kartierung der Bestandskarte im Maßstab und Blattschnitt der Flurkarte und der dazugehörigen Ortsblätter im Maßstab 1: 1.000 sowie dem zuständigen Finanzamt mit.

 

V. Nachschätzung (§ 12 BodSchätzG)

Das Finanzamt führt auf der Grundlage der vorläufigen Kartierung der Bestandskarte nach dem Besitzübergang den Feldvergleich und die Nachschätzung durch.

 

VI. Neuer Rechtszustand (§ 61 oder § 63 FlurbG und § 61 LwAnpG)

1. Ist der Flurbereinigungsplan oder Bodenordnungsplan/Tauschplan unanfechtbar geworden, ordnet das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung seine Ausführung an. Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan oder Bodenordnungsplan/Tauschplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des Bisherigen. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes oder Bodenordnungsplanes kann auch vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

2. Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung teilt den Eintritt des neuen Rechtszustandes der Oberfinanzdirektion sowie dem zuständigen Finanzamt mit. Die Oberfinanzdirektion erhält aufgrund etwaiger Änderungen des Flurbereinigungsplanes bzw. Bodenordnungsplanes nochmals die unter Nr. IV. genannten Karten.

3. Dem zuständigen Finanzamt werden die für die Veranlagung zur Grunderwerbssteuer und die für die Einheitsbewertung erforderlichen Aufstellungen nach Nr. 4.4 übermittelt.

4. Das zuständige Finanzamt erhält zusätzlich die Versicherung nach § 108 Abs. 2 FlurbG und Anerkennung nach § 67 Abs. 2 LwAnpG (Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit).

 

VII. Abschluss des Verfahrens

Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung schließt das Verfahren durch die Schlussfeststellung ab (§ 149 FlurbG). Es leitet der Oberfinanzdirektion sowie dem zuständigen Finanzamt je eine Ausfertigung der Schlussfeststellung zu.

 

VIII. Grunderwerbssteuer und Ländliche Neuordnung

 

1. Allgemeines

Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (Flurbereinigungsverfahren, beschleunigte Zusammenlegungsverfahren und freiwillige Landtauschverfahren) unterliegen der Grunderwerbssteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind. Die Befreiungsvorschriften des § 108 Abs. 1 und 2 FlurbG gelten nicht für die Grunderwerbssteuer.

 

1.1 Nicht steuerbare Vorgänge in Verfahr...

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