Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde beabsichtigt, die Haushaltssatzung ganz oder teilweise zu beanstanden, Auflagen zu erteilen oder Genehmigungen ganz oder teilweise zu versagen, soll der Verwaltung der Kommune zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
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Maßnahmen bei einem Fehlbetrag im Finanzhaushalt
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Haushaltsstrukturkonzept Zu § 72 Abs. 4 bis 6 SächsGemO, §§ 24 bis 26 SächsKomHVO-Doppik:
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