OFD Erfurt, Verfügung v. 27.1.1999, S 2177 A - 01 - St 324
Bezug: Erlaß des FinMin Thüringen vom 15.12.1998, S 2253 A - 20/98 - 203.1 (K)
Es ist die Frage gestellt worden, welche ertragsteuerlichen Folgen sich aus der Verwendung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugs für Fahrten ergeben, die der Erzielung von anderen Einkünften als solchen aus nichtselbständiger Arbeit dienen, wenn der Arbeitgeber die gesamten Aufwendungen trägt, die für das Fahrzeug anfallen. Hierbei bitte ich wie folgt zu verfahren:
In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut trägt, welches der Steuerpflichtige unentgeltlich zur Einkünfteerzielung nutzt, sind die Aufwendungen für die Nutzung dieses Wirtschaftsguts beim Steuerpflichtigen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, soweit er die Aufwendungen auch getragen hat (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 30.1.1995, GrS 4/92, BStBl 1995 II S. 281 sowie sinngemäß BMF-Schreiben vom 5.11.1996, BStBl 1996 I S. 1257).
Dabei stellt der Ansatz des geldwerten Vorteils in Höhe von 1% des inländischen Listenpreises bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Steuerpflichtigen eine „Kostenübernahme” dar. Das hat zur Folge, daß bis zu dieser Höhe ein fiktiver Aufwand als anteilige Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig ist.
Wird allerdings das zur Nutzung überlassene Fahrzeug nicht von dem Arbeitnehmer selbst, sondern z.B. durch seinen Ehegatten zur Erzielung anderer Einkünfte eingesetzt, liegt nichtabziehbarer Drittaufwand vor, mit der Folge, daß der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug beim Nutzenden zu versagen ist.
Mit dem Ansatz von 1% des inländischen Listenpreises als steuerpflichtigen Sachbezug werden alle nicht für den Arbeitgeber durchgeführten Fahrten abgegolten, die nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten durchgeführt werden. Zur Ermittlung der abzugsfähigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist der auf Basis der 1%-Methode ermittelte Nutzungsvorteil in einen Privatanteil und einen auf betrieblich/beruflich veranlaßte sonstige Fahrten des Steuerpflichtigen entfallenden Teil aufzuteilen. Für die Ermittlung dieser Fahrten gelten die allgemeinen Grundsätze, so daß das Führen eines Fahrtenbuchs nicht erforderlich ist. Mit dem ermittelten Betrag sind auch evtl. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abgegolten. Der Ansatz des Pauschbetrages von 0,52 DM/km R 23 Abs. 2 EStR i.V.m. A 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LStR 1996) ist nicht zulässig, weil dieser zu einer ungerechtfertigten Besteuerung führen würde.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4