1.1 Maßnahmen zum Schutz der Mietsache (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Aufwendungen für Maßnahmen, die der Mieter durchgeführt hat, um die Mietsache vor der Zerstörung, dem Untergang, der Beschädigung oder dem Verlust zu bewahren, gelten als Aufwendungen i. S. v. § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die umgehende Beseitigung eines Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Diese Aufwendungen muss der Vermieter ersetzen. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Wiederherstellung einer teilzerstörten Sache. Aufwendungen i. S. v. § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen nicht vor, wenn hierdurch die Mietsache grundlegend verändert wird.
1.2 Maßnahmen zur Mängelbeseitigung (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Die Mängelbeseitigung ist Sache des Vermieters. Deshalb kann der Mieter grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, wenn er den Mangel selbst beseitigt.
Parteivereinbarung oder Verzug
Etwas anderes gilt, wenn sich die Parteien darauf einigen, dass der Mieter die Mängel gegen Kostenerstattung beseitigen soll oder wenn sich der Vermieter im Verzug mit der Mangelbeseitigung befindet.
Für den Eintritt des Verzugs reicht die bloße Mängelanzeige nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Mieter den Vermieter auffordert, die Mängel zu beseitigen (Mahnung). Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Mieter nach dem Zugang der Mahnung eine angemessene Zeit zuwarten, um dem Vermieter Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Der Verzug tritt ein, wenn der Mangel nach Ablauf der Frist aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, weiterhin besteht.
Eine Mahnung ist nicht notwendig, wenn der Vermieter
- die Mängelbeseitigung endgültig und bestimmt verweigert
- wenn der Vermieter die Mängelbeseitigung zugesagt hat, aber gleichwohl untätig geblieben ist.
Beweislast bei Mieter
Das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände muss der Mieter beweisen.
1.3 Eilmaßnahmen
Eilmaßnahmen kann der Mieter durchführen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung erforderlich ist, um erhebliche Schäden von den Rechtsgütern des Mieters oder des Vermieters abzuwenden, wobei die Besonderheit gilt, dass die vorherige Aufforderung des Vermieters zur Mängelbeseitigung entbehrlich ist.
Eilmaßnahmen
- Beseitigung eines Feuchtigkeitsschadens in einem Ladengeschäft
- Unterbrechung der Warmwasserversorgung
- funktionsunfähige Wohnungseingangstür
- Wasseraustritt am Heizkörper, wenn hierdurch erhebliche Schäden zu befürchten sind
Gleiches gilt, wenn der Mangel zu einem Zeitpunkt auftritt, zu dem der Vermieter nicht zu erreichen ist und dem Mieter ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann (z. B. Stromausfall am Wochenende; Heizungsausfall im Winter).
1.4 Instandsetzungs-/Modernisierungsmaßnahmen (§§ 539 Abs. 1, 677 ff. BGB)
Hierzu gehören Maßnahmen, die entweder der Wiederherstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs (Mängelbeseitigungsmaßnahmen) oder der Verbesserung des Vertragsgebrauchs (Modernisierungsmaßnahmen) dienen.
Aufwendungen nach GoA erstatten
Solche Aufwendungen muss der Vermieter nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) erstatten.
Es müssen daher die Voraussetzungen der berechtigten oder unberechtigten GoA gegeben sein. Danach ist zunächst erforderlich, dass der Mieter den Willen hat, mit der Maßnahme ein Geschäft des Vermieters zu führen. An diesem Fremdgeschäftsführungswillen wird es bei solchen Maßnahmen fehlen, die der Mieter vornimmt, um die Mietsache zu verschönern oder seinen Bedürfnissen gemäß auszugestalten oder herzurichten.
Die Vorschrift des § 683 BGB setzt außerdem voraus, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entspricht.
Vermieterwillen beachten
Eine Geschäftsführung entspricht nicht dem wirklichen Willen des Vermieters, wenn dieser erklärt, dass er mit einer vom Mieter geplanten Maßnahme nicht einverstanden ist. Der Mieter muss den Willen des Vermieters auch dann beachten, wenn dessen Weigerung vertragswidrig ist oder wenn dessen Wille auf unvernünftigen Erwägungen beruht. Der mutmaßliche Wille des Vermieters ist nach einem objektiven Maßstab aus der Sicht des Vermieters zu ermitteln. Auf die Vorstellungen des Mieters kommt es nicht an. Das Risiko der Fehleinschätzung trägt der Mieter.
Mieter nimmt Maßnahmen für den Vermieter vor
Der Fremdgeschäftsführungswille muss darauf gerichtet sein, dass der Mieter die Maßnahme für den Vermiete...