Aufwendungen für Maßnahmen, die der Mieter durchgeführt hat, um die Mietsache vor der Zerstörung, dem Untergang, der Beschädigung oder dem Verlust zu bewahren, gelten als Aufwendungen i. S. v. § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die umgehende Beseitigung eines Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Diese Aufwendungen muss der Vermieter ersetzen. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Wiederherstellung einer teilzerstörten Sache.[1] Aufwendungen i. S. v. § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen nicht vor, wenn hierdurch die Mietsache grundlegend verändert wird.[2]

[1] BGH, NJW-RR 1993 S. 522 = WuM 1994 S. 201; NJW 1974 S. 743; NJW 1984 S. 1552; OLG Hamburg, WuM 1986 S. 82.
[2] BGHZ 10 S. 171; BGHZ 41 S. 157; WPM 1965 S. 1028; OLG Hamburg, a. a. O..

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