(1) Die Berechtigten, die nicht Mitglied sind, wählen mindestens alle vier Jahre aus ihrer Mitte Delegierte.
(2) In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist mindestens zu regeln:
1. |
die Anzahl und Zusammensetzung der Delegierten; |
2. |
das Verfahren zur Wahl der Delegierten; |
3. |
dass die Delegierten zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt sind; |
4. |
dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an Entscheidungen über die in § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die in § 18 genannten Angelegenheiten, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung der in § 18 Absatz 1 genannten Personen, mitwirken können und |
5. |
dass die Delegierten an Entscheidungen der Mitgliederhauptversammlung, an denen sie nicht stimmberechtigt mitwirken, jedenfalls beratend mitwirken können. |
(3) Für die Mitwirkung der Delegierten an der Mitgliederhauptversammlung gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.
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