(1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn
1. |
das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, |
3. |
die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte nicht erwarten lässt. |
(2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
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