Leitsatz
Nach dem Verkauf ihres Hausgrundstücks verfügte die Ehefrau per Stichtag für das Endvermögen über ca. 220.000,00 EUR. Hieraus ergab sich für den Ehemann ein Zugewinnausgleichsanspruch von ca. 50.000,00 EUR. Bis zur Rechtskraft der Ehescheidung hatte die Ehefrau ihr gesamtes Vermögen vollständig verbraucht. Erstinstanzlich hat das FamG die Klage auf Zugewinnausgleich wegen Vermögenslosigkeit der Ehefrau im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 1378 Abs. 2 BGB abgewiesen, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann zur Zahlung gekürzten nachehelichen Unterhalts gem. § 1579 Ziff. 4 BGB i.H.v. 250,00 EUR verurteilt.
Beide Parteien haben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 6.2.1970 geheiratet. Aus ihrer Ehe war ein im Jahre 1983 geborener Sohn hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich Anfang September 2001. Im Mai 2002 hat der Ehemann den Ehescheidungsantrag einreichen lassen, der der Ehefrau am 1.6.2002 zugestellt wurde. Im Verbundverfahren machte er Zugewinnausgleichsansprüche geltend, während die Ehefrau einen Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt anhängig machte.
Der wesentliche Vermögenszuwachs der Parteien in der Ehezeit bestand in einem zu Beginn der Ehe errichteten Einfamilienhaus, das auf einem der Ehefrau gehörenden Grundstück stand. Diese Immobilie verkaufte die Ehefrau nach der Trennung zum Preis von 622.000,00 DM. Nach Ablösung der noch valutierenden Belastungen verblieben ihr ca. 500.000,00 DM. Hiervon verbrauchte sie nach eigenen Angaben bis zur Zustellung des Ehescheidungsantrages ca. 65.000,00 EUR.
Der Ehemann bezifferte seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 98.379,75 EUR und erhob insoweit Teilklage von 80.000,00 EUR. Die Ehefrau wandte ein, das restliche Vermögen aus dem Hausverkauf bis Oktober 2005 verbraucht zu haben.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann zur Zahlung gekürzten nachehelichen Unterhalts gem. § 1579 Nr. 4 i.H.v. 250,00 EUR monatlich verurteilt. Die Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs hat das erstinstanzliche Gericht abgewiesen, weil die Ehefrau im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über kein Vermögen mehr verfügt habe und der Anspruch daher gem. § 1378 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei.
Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein. Seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich verfolgte der Ehemann in der Berufungsinstanz nur noch i.H.v. 5.000,00 EUR weiter.
Die Berufung des Ehemannes hatte weitgehend Erfolg, das Rechtsmittel der Ehefrau wurde abgewiesen.
Entscheidung
Das OLG hat dem Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 5.000,00 EUR zuerkannt. Dies sei der geschätzte Wert des Vermögens der Ehefrau. Hierbei sei unerheblich, dass die gebrauchte Wohnungseinrichtung unpfändbar sei, da § 1378 Abs. 2 BGB auf das gesamte Vermögen abstelle und unpfändbare Gegenstände nicht ausnehme. Den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt der Ehefrau hielt das OLG gem. § 1579 Ziff. 4 BGB in vollem Umfang für verwirkt. Die im Zeitpunkt der Trennung im September 2001 53-jährige Ehefrau habe zwar kaum mehr Chancen, in ihrem erlernten Beruf als Industriekauffrau tätig zu werden, den sie seit 1977 nicht mehr ausgeübt habe. Sie hätte sich jedoch für ungelernte Tätigkeiten bewerben oder eine Umschulung zur Altenpflegerin machen können. Das hierdurch erzielbare Einkommen setzte das OLG mit 971,00 EUR netto an. Auch wenn der Ehefrau zuzubilligen sei, dass sie während der Umschulung einen Teil ihres Vermögens für den Lebensunterhalt verbraucht habe, sei jedenfalls nach Abzug eines Teils des Barvermögens der Rest fiktiv zu verzinsen. Damit sei die Ehefrau ohne Weiteres in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, das den notwendigen Selbstbehalt von 890,00 EUR monatlich überschreite. Die Verschwendung des Vermögens und die hierdurch erfolgte Vereitelung des Zugewinnausgleichs stelle eine so schwerwiegende Verletzung der Vermögensinteressen des Ehemannes i.S.v. § 1579 Ziff. 4 BGB dar, dass nicht nur eine Herabsetzung, sondern ein vollständiger Ausschluss des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt geboten sei.
Auch hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich hatte die Berufung des Ehemannes teilweise Erfolg. Aus Sicht des OLG kam zwar eine Kürzung um 50 % nicht in Betracht. Es sei jedoch grob unbillig i.S.v. § 1587c BGB, wenn die Ehefrau mehr Versorgungsansprüche erhielte, als nach dem Eintritt ins Rentenalter zur Deckung ihres Existenzminimums erforderlich seien.
Den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsanspruch der Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs von 712,45 EUR kürzte das OLG gem. § 1587c Ziff. 1 BGB auf 606,19 EUR. Einschließlich ihrer eigenen gesetzlichen Rentenanwartschaften ergab sich somit eine Versorgung im Wert von insgesamt 770,00 EUR der Ehefrau.
Hinweis
Auch in Fällen, in denen sich rechnerisch ein Zugewinnausgleichsanspruch ergibt, geht der Anspruch ins Leere, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Stichtag, aber v...