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Verwirkung (Miete)

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und dadurch bei seiner Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie brauche mit der Geltendmachung des Rechts nicht mehr zu rechnen; die Gegenpartei sich darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB); sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der bloße Zeitablauf reicht niemals aus. Stets müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.[2]

[1] BGHZ 25, 51; 67, 56.
[2] BGH, WPM 1971, 1086; OLG Karlsruhe, WuM 1981, 271; OLG Hamm, WuM 1982, 73.

1 Allgemeines

Die Verwirkung ist eine Konkretisierung des § 242 BGB, wonach eine Leistung nur so zu bewirken ist, wie es Treu und Glauben erfordern.

Ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit vergangen ist und besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer der zur Leistung Verpflichtete nicht mehr mit der verspäteten Inanspruchnahme zu rechnen braucht. Die Verwirkung setzt also ein Umstands- und ein Zeitmoment voraus.[1]

Hierzu können keine bestimmten Fristen angegeben werden, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Seit der Verkürzung der Regelverjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre mit der Schuldrechtsreform in 2002 kommt der Verwirkung in der Praxis nur noch in Ausnahmefällen Bedeutung zu. Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch nicht vor Ablauf der Regelverjährung verwirkt sein kann.

Im Gegensatz zur Verjährung, auf...

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