Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten darüber, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Aus ihrer im Jahre 1999 geschlossenen Ehe war im Jahr 2001 ein Kind hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte am 1.2.2006.
Die Ehefrau war von Beruf Polizeibeamtin. Sie war während der gesamten Ehezeit zumindest teilzeitbeschäftigt. Seit dem 1.9.2003 arbeitete sie ganztags und erzielte ein monatliches Einkommen von ca. 2.320,00 EUR.
Der Ehemann war bis zum Jahre 1999 Zeitsoldat und danach als Versicherungsvertreter tätig. Seit April 2006 arbeitete er angestellt mit einem Einkommen von monatlich ca. 1.310,00 EUR netto. Aus einer außerehelichen Beziehung hatte er eine am 8.5.2003 geborene Tochter. Mit der Kindesmutter unterhielt er von 2001 bis 2004 ein Verhältnis.
Die Antragsgegnerin hatte während der Ehezeit monatliche Versorgungsanwartschaften bei dem Landesbesoldungsamt i.H.v. 322,47 EUR erworben, der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. monatlich 23,09 EUR.
Am 29.9.2006 hatten die Parteien eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen und dort u.a. den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. In diese Vereinbarung wurde auch aufgenommen, dass die gerichtliche Genehmigung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs beantragt werde, wenn innerhalb eines Jahres ab wirksamem Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werde.
Der Ehescheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin vor Ablauf eines Jahres nach Beurkundung der notariellen Vereinbarung zugestellt.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von monatlich 149,69 EUR für den Antragsteller bei der DRV Bund begründet wurden.
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.
Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das erstinstanzliche Gericht vertrat das OLG die Auffassung, der Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen, weil die Parteien gemäß § 1587o BGB eine Vereinbarung über dessen Ausschluss getroffen hätten, die nach § 1587o Abs. 2 S. 4 BGB zu genehmigen sei.
Nach dieser Vorschrift könnten die Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften treffen. Die Vereinbarung bedürfe der familiengerichtlichen Genehmigung, die nur versagt werden solle, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Ausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet sei oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führe.
Danach stehe der Antragsgegnerin ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung zu, soweit die gesetzlichen Versagungsgründe und der Schutzzweck der Norm nicht eingriffen (vgl. BGH FamRZ 1982, 471).
Die Genehmigung sei nicht schon deshalb zu versagen, weil die Parteien einen kompensationslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart hätten, der grundsätzlich nach dem gesetzlichen Wortlaut nicht genehmigungsfähig sei. Da § 1587o Abs. 2 S. 4 BGB jedoch keine abschließende Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen enthalte, könnten ausnahmsweise auch Regelungen des Versorgungsausgleichs genehmigt werden, die andere Fallgestaltungen beträfen. Dabei komme es nach der Rechtsprechung des BGH darauf an, ob der Zweck des Genehmigungserfordernisses eingreife, der darin bestehe, den Ehegatten mit den geringeren Versorgungsanwartschaften vor eine Übervorteilung zu schützen. Dementsprechend sei von Bedeutung, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedürfe, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen, oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichte, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587c BGB zu berücksichtigen seien (vgl. BGH NJW 1997, 1768).
Zwar sei zweifelhaft, ob der Antragsteller trotz des noch langen vor ihm liegenden Erwerbslebens ausreichend Anwartschaften werde erwerben können, um nicht auf den ungekürzten Versorgungsausgleich angewiesen zu sein. Dies werde nur dann der Fall sein, wenn sein Erwerbseinkommen zukünftig steige.
Zulässig sei ein Verzicht aber auch dann, wenn und soweit der Versorgungsausgleich ohnehin ausgeschlossen wäre, weil nach § 1587c BGB Ausschlussgründe vorlägen. Dabei könnten auch persönliche Billigkeitserwägungen der Ehegatten beachtlich sein, wenn sie unterhalb der Schwelle des Ausschlusstatbestandes des § 1587c BGB lägen.
Das OLG wertete es als einseitiges, im Rahmen des § 1587c BGB zu berücksichtigendes Fehlverhalten des Antragstellers, dass er das außereheliche Verhältnis aufrechterhalten habe, aus dem die im Mai 2003 geborene Tochter stamme. Ein derartiges eheliches Fehlverhalten könne dabei ...