Leitsatz

Vermietung eines Müllraum-Sondereigentums an Nachbareigentümer

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

1. Ist im Aufteilungsplan und in den Bauplänen zur Abgrenzung gegenüber dem Nachbargrundstück die Errichtung einer Mauer vorgesehen, kann ein Verzicht auf Einfriedung darin gesehen werden, dass den Eigentümern des einen Grundstücks ein Gehrecht auf dem anderen Grundstück eingeräumt wird. Die entsprechende Gehrechts-Dienstbarkeit wurde bei allen Wohnungseigentümern eingetragen. Damit wird gem. § 891 BGB vermutet, dass sie besteht.

2. Steht der Müllraum einer Wohnanlage im Sondereigentum eines Eigentümers, kann dieser einen Teil des Müllraumes an die Wohnungseigentümer einer benachbarten Wohnanlage vermieten und diesen dadurch grundsätzlich das Recht übertragen, Gemeinschaftseigentum zu überqueren, um zu dem angemieteten Müllraum zu gelangen.

Voraussetzung ist allerdings, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil ( § 14 Nr. 1 WEG) erwächst.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.09.2000, 2Z BR 12/00)

Zu Gruppe 5

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