Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschiebungsschutz. Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

 

Tenor

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 4.000,– festgesetzt.

 

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung der Antragstellerin sind gegeben.

Die Antragstellerin kann nach § 49 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) abgeschoben werden, denn sie ist vollziehbar ausreisepflichtig, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert. Ihre Ausreisepflicht folgt aus § 42 Abs. 1 AuslG, weil sie nicht im Besitz der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist. Ihre Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG mit der Unanfechtbarkeit der ablehnenden Asylentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 07. Dezember 1994 erloschen (rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. März 1999 – 3 K 127/95.A –). Zugleich ist dadurch gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründet worden.

Die Antragstellerin kann sich zur Erlangung von Abschiebungsschutz nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. – Befugnis berufen.

Sollte ein entsprechender Anspruch bestehen, so wäre er vom Ausland aus geltend zu machen. Wegen der oben dargelegten vollziehbaren Ausreisepflicht stünde er der Abschiebung nicht entgegen, denn er könnte während der Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen nicht durch eine Duldung gesichert werden.

Nach der durch §§ 42 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 69 Abs. 2 und 3 AuslG vorgegebenen Konzeption des Ausländergesetzes setzt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wegen eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung voraus, daß der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung bis zu seiner eventuellen Ablehnung ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG zur Folge hatte. Dementsprechend ist ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig, wenn ein solches Bleiberecht nicht entstanden war. Vorläufiger Rechtsschutz kann dann grundsätzlich auch nicht über ein Verfahren nach § 123 VwGO erlangt werden, denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den genannten Vorschriften ausgedrückten gesetzlichen Wertung,

vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 30. August 1995 – 18 B 660/94 – und vom 26. März 1998 – 18 B 2195/96 –.

Die Anträge der Antragstellerin vom 12. Mai bzw. 26. Mai 1999 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. -befugnis haben nicht die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 oder Abs. 2 AuslG ausgelöst. Insoweit greift der Ausschlußgrund des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG ein, demzufolge die Fiktionswirkung nicht eintritt, wenn der Ausländer bei der Antragstellung ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist.

So liegt es im Falle der Antragstellerin, die im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 07. Dezember 1994, der einen sonstigen Verwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschrift darstellt, ausreisepflichtig war, ohne ausgereist zu sein.

Der Antragstellerin kommt auch nicht die Vergünstigung des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) zugute, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung – ohne vorherige Ausreise – vom Inland aus eingeholt werden kann.

Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG scheitert daran, daß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Eheschließung am 29. Februar 1996, auf den insoweit nach der Rechtsprechung der Kammer abzustellen ist,

vgl. Urteil der Kammer vom 16. Juli 1999 – 8 K 2355/96 –,

keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte.

Zwar erfüllte der Ehemann der Antragstellerin, der seit dem 10. Oktober 1994 als Asylberechtigter anerkannt ist, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Jedoch befand er sich zum Zeitpunkt der Eheschließung im Sozialhilfebezug, weshalb nach §§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 AuslG die – zu diesem Zeitpunkt nicht beantragte – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin lediglich im Ermessen des Antragsgegners gestanden hätte,

vgl. zu dieser Frage: Hans-Peter Weite „Praxishilfen Ausländerrecht” (P-AuslR), E Rdn. 451.

Zwar wäre dieses Ermessen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), d...

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