Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Beeinträchtigungen, die von dem von der Beklagten betriebenen und insbesondere vom Beigeladenen für den Fußballsport genutzten Sportplatz in dem Ortsteil C. in N. ausgehen.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks N1.… …-straße in N.-C. (Flur, Flurstück). Im rückwärtigen Teil des Grundstücks befindet sich der Garten. Unmittelbar daran grenzt nördlicherseits an das Grundstück des Klägers – wie auch an die Nachbargrundstücke – das Gelände des strittigen Sportplatzes. Die an der N1.… …-straße liegenden Wohngrundstücke sind von dem Sportplatz durch einen 6 m hohen Ballfangzaun, der mit festem Metallgitter versehen ist, getrennt. Der Sportplatz besteht im wesentlichen aus einem Fußballspielfeld. Es handelt sich um einen Sandplatz, der mit den Abmessungen 100 m × 68 m in Ost-West-Richtung ausgerichtet ist. Das klägerische Grundstück liegt nahezu in Höhe der Spielfeldmitte des Sportplatzes. Westlich des Fußballspielfeldes befindet sich das Vereinsgebäude mit Umkleideräumen sowie ein unbefestigter Parkplatz mit ca. 50 Stellplätzen für PKW. Die Zufahrt zum Sportplatz erfolgt von Westen über die E.-straße.
Seit dem 1. August 1987 steht der Sportplatz der Beigeladenen zur Durchführung von Fußballspielen und zur Abhaltung des Fußballtrainings aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Nutzungsvereinbarung für folgende Zeiten zur Verfügung:
– montags bis freitags 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr – samstags 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr – sonntags 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Der Sportplatz wird zudem, in der Regel vormittags, von den Schülern der O.-Grundschule und der Hauptschule C. für den Schulsport genutzt. Daneben dient der Sportplatz dem nicht organisierten Spielbetrieb – in der Regel Kindern und Jugendlichen – als Bolzplatz.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1993 beschwerten sich die Anlieger des Sportplatzes, unter ihnen auch der Kläger, erstmals gegenüber der Beklagten über die von dem Sportplatzbetrieb ausgehenden Lärm- und Staubimmissionen. Insbesondere fühlten sich die Anlieger durch lautsprecherverstärkte Musik bei den sonntäglichen Spielen ab 13.00 Uhr, durch die Staubbelästigungen an trockenen Tagen und die Durchführung der Trainingszeiten unmittelbar an der Häuserzeile gestört. Ferner wurde bemängelt, daß wegen des zu niedrigen und zudem provisorischen Ballfangzaunes Bälle in die Nachbargärten gerieten. Die Anlieger forderten die gänzliche Unterbindung des Spielbetriebes an Sonn- und Feiertagen sowie die Beseitigung der aufgezeigten Mißstände durch geeignete Maßnahmen. In der Folgezeit kam es mehrfach zu Gesprächen zwischen den Anliegern, der Beklagten und der Beigeladenen, im Rahmen derer die Möglichkeiten, den Anliegerbegehren Rechnung zu tragen, erörtert wurden. Zudem fanden bei der Beklagten Überlegungen zur Verlagerung des Sportplatzstandortes statt, deren Realisierung jedoch wegen der angespannten Haushaltslage als in absehbarer Zeit nicht umsetzbar angesehen wurde. In einem am 16. Februar 1994 stattgefundenen Gespräch sicherte der Beigeladene zu, auf lautsprecherverstärkte Musik während und nach Spielen und Veranstaltungen sowie auf Lautsprecherdurchsagen zu verzichten und den sonntäglichen Spielbetrieb auf einen zweiwöchigen Rhythmus zu reduzieren. Der Beklagte ließ entlang der Grundstücksgrenze des Klägers einen neuen Ballfangzaun errichten und führte Bepflanzungsmaßnahmen an der südlichen Seite des Sportplatz zur Vermeidung des „wilden” Fußballspielens durch. In der Folgezeit beanstandete der Kläger, daß die angeführten Absprachen des Beigeladenen hinsichtlich des sonntäglichen Spielbetriebs nicht eingehalten würden, die dauerhaften Lärmbelästigungen vielmehr in uneingeschränkten Umfange anhielten und zudem der neu errichtete Ballfangzaun zu niedrig sei. Nach weiteren Erörterungen erklärte sich der Beigeladene bereit, den gesamten Trainingsbetrieb nur noch in Längsrichtung zu versehen, auf Musikübertragungen weiterhin gänzlich zu verzichten und Lautsprecherdurchsagen auf das Notwendigste zu beschränken. Die Beklagte teilte dies dem Kläger unter dem 6. Juli 1994 mit und verwies darauf, daß eine weitergehende Einschränkung des Spielbetriebes aus sportfachlicher Hinsicht ihrerseits nicht für angebracht angesehen werde. Wegen der weiterhin seiner Ansicht nach bestehenden erheblichen Lärmbelästigungen durch den Spielbetrieb, insbesondere während der Mittagszeit und in den Abendstunden, forderte der Kläger von der Beklagten die Einholung ein...