Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang - hier: an die Restmülltonne

 

Orientierungssatz

Es entspricht Sinn und Zweck des Rechtsinstituts "Anschluß- und Benutzungszwang", wenn Befreiungen nur ausnahmsweise erteilt werden, sofern außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich folglich die Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde. An einer solchen Ausnahmesituation fehlt es, wenn in einem Haushalt zwar nur in geringem Umfang Hausmüll anfällt, gleichwohl aber ein öffentliches Interesse an einer geordneten Entsorgung dieses Hausmülls nicht verkannt werden kann (Vergleiche OVG Münster, 1987-09-08, 22 A 2281/85, NVwZ 1988, 561).

 

Normenkette

AbfG NW § 9 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1992-01-14; AbfG NW § 5 Abs. 4 Fassung: 1992-01-14; GemO NW § 19

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543930

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