Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausweisung
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und folgenden
Beschluß:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,–DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine unbefristete Ausweisung.
Der am 8.2.1970 in M. (Türkei) als zweitältestes von insgesamt acht Kindern geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger aramäischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxer Christ. Nachdem sein Vater bereits 1978 nach Deutschland gekommen war, reiste der Kläger mit seiner Mutter und fünf Geschwistern am 7.3.1980 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 6.3.1980 Asyl.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.2.1983 ab. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Ansbach vom 17.7.1985 (Az: AN 3 K 84 C.359) wurden die Familienmitglieder einschließlich des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.2.1986 als Asylberechtigte anerkannt.
Die Stadt Augsburg erteilte dem Kläger daraufhin am 24.4.1986 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die jedoch gemäß § 9 AuslG 1965 erlosch. Am 27.4.1990 erteilte die Stadt Augsburg dem Kläger erneut eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger hatte in Augsburg die Grund- und Hauptschule besucht und anschließend eine Schlosserlehre begonnen, die er aus gesundheitlichen Gründen abbrach. Er heiratete im Jahr 1988 eine türkische Staatsangehörige; aus der Ehe stammen zwei Kinder.
Mit dem hinsichtlich des Klägers seit 6.4.1994 rechtskräftigen Urteil vom 28.3.1994 (Az: 8 KLs 103 Js 482/93) verurteilte die 8. Strafkammer des Landgerichts Augsburg den Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Anstiftung zum Betrug in Tatmehrheit mit Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat sowie wegen Betrugs in Tatmehrheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Nach den Feststellungen des Strafgerichts verkaufte der Mitangeklagte D. Mitte August 1993 in Berlin aus einem Vorrat eine Teilmenge von etwa 100 bis 120 Gramm Kokain, wobei der Kläger als Vermittler und Überbringer des Rauschgifts handelte. Das noch verbliebene restliche Kokain im Umfang von etwa 160 Gramm wollten D. und der Kläger gemeinsam in kleineren Mengen verkaufen. Der Kläger hatte bereits am 25.2.1993 einen verdeckten Ermittler bei einem Treffen in Augsburg die Lieferung von Kokain in jeder gewünschten Menge angeboten; diesem bot er am 18.8.1993 unter Übergabe einer Probe 1 Kilogramm Kokain zum Preis von 90.000,–DM zum Kauf an. Am 22.8.1993 vereinbarte der Kläger mit dem verdeckten Ermittler die Übergabe der versprochenen Rauschgiftmenge am folgenden Tage in D*. D. und der Kläger fuhren an diesem Tag nach D*. Im PKW waren 27 Briefchen mit je einem Gramm Kokain versteckt. Die beiden waren nicht im Besitz der zum Verkauf angebotenen Menge von einem Kilogramm. Es kam nicht zum Verkauf, weil der verdeckte Ermittler der Bedingung, er solle nach Berlin fahren, um das Rauschgift dort in Empfang zu nehmen, nicht zustimmte. Der Kläger wurde danach auf dem Parkplatz festgenommen. Außerdem hatte der Kläger bei wiederholten Gesprächen im Oktober 1992 in Lokalen in F* und Ai*, in denen er als Kellner arbeitete, dem Zeugen G.K. vorgeschlagen, sich Geld dadurch zu verdienen, daß er einen hochwertigen PKW bei einer Fahrzeugverleihfirma anmiete, das Fahrzeug anschließend nach Polen bringe, dort verkaufe und es dann als gestohlen der Polizei melde. Entsprechend dem Vorschlag des Klägers mietete der Zeuge G.K. am 17.11.1992 einen PKW Mercedes 500 SL mit einem Zeitwert von etwa 168.000,–DM. Diesen verkaufte der Zeuge zum Preis von 30.000,–DM in Stettin. Bereits am 30.7.1992 hatte der Kläger einen PKW BMW 318i Coupé mit einem Zeitwert von etwa 44.000,–DM in N* gemietet. Mit diesem fuhr der Kläger nach Stettin, verkaufte den PKW und ließ ihn dann von einem anderen in Berlin als gestohlen melden. Der Kläger wurde unter anderem wegen eines Verbrechens des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestraft; bei der Strafzumessung wurde insoweit eine Einsatzstrafe von 3 Jahren festgesetzt. Hinsichtlich der Frage des minderschweren Falles berücksichtigte die Strafkammer, daß der Kläger nicht vorbestraft war und durch sein Geständnis nicht nur die Tataufklärung wesentlich erleichterte, sondern darüber hinaus auch noch wertvolle Hinweise in Richtung auf weitere Täter nach § 31 BtmG gegeben habe. Ferner habe er aus einer finanziellen Notlage wegen seiner Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis bei der Fa. K*, welche zu Problemen in der Ehe und zur Trennung von seiner Ehefrau geführ...