rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauaufsichtliche Anordnung;. Handlungspflicht bezüglich Gemeinschaftseigentum;. Störerauswahl;

 

Normenkette

BayBO Art. 54 Abs. 2; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2011 wird in den Ziffern 1.3, 3.3 und 4 aufgehoben.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine bauaufsichtliche Anordnung der Beklagten vom 08.12.2011.

Nachdem die Beklagte Kenntnis von einer bevorstehenden Außerbetriebnahme der Brandmeldeanlage im Anwesen … in Bayreuth erlangte, bat sie im Rahmen einer

stichprobenhaften Prüfung mit Schreiben vom 21.11.2011 die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft um die Vorlage von Prüfbescheinigungen für die sicherheitstechnischen Anlagen entsprechend den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 29.03.2001. Nachdem eine freiwillige Vorlage nicht erfolgte, wurden die Eigentümer des Anwesens durch Bescheid vom 08.12.2011 gesamtschuldnerisch zur Vorlage folgender Bescheinigungen verpflichtet:

1.1 Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Brandmeldeanlage

1.2. Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

2.1 im innenliegenden Treppenhaus,

2.2 im OP-Bereich und

2.3 im Aufzugsschacht.

3. Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Sicherheitsstromversorgung.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden den Eigentümern Zwangsgelder angedroht und zwar für Ziffer 1 in Höhe von 200,00 EUR, für Ziffer 2.2 in Höhe von 500,00 EUR, für Ziffer 2.3 in Höhe von 200,00 EUR und für Ziffer 3 in Höhe von 500,00 EUR. Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 200,00 EUR und Auslagen in Höhe von 88,00 EUR festgesetzt und die Klägerin zu 5. wurde zur Zahlung verpflichtet.

Zur Begründung wird auf die Auflagen aus der Baugenehmigung vom 29.03.2001 verwiesen, wonach die Bescheinigungen über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind. Die Anordnung sei erforderlich, um eine Gefährdungssituation zu vermeiden. Bei nicht gegebener Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen Anlagen könnten Personenschäden nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Vorlage der Bescheinigungen beschränke sich auf das Erforderliche und genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es solle lediglich geklärt werden, ob die Anforderungen aus der Baugenehmigung erfüllt würden. Die Eigentümergemeinschaft sei der richtige Adressat der Anordnung, denn sie habe die Verfügungsmacht über das Anwesen und sie sei für den ordnungsgemäßen Zustand der baulichen Anlagen verantwortlich. Die Fristsetzung bis zum 16.01.2012 sei angemessen und geboten. Die Höhe der Zwangsgelder richte sich nach dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der einzelnen Verpflichtungen. Bei einer Mehrheit von Eigentümern seien diese gesamtschuldnerisch zur Vorlage der Unterlagen zu verpflichten und es seien Zwangsgelder gesamtschuldnerisch anzudrohen. Die gesamtschuldnerische Haftung stelle sicher, dass das Zwangsgeld im Fall der Nichtbeachtung nur einmal fällig werde. Die Gebühr von 200,00 EUR liege am unteren Rand des Gebührenrahmens und die Auslagen seien auf die Kosten der Zustellungen zurückzuführen. Für die Kosten werde die Mehrheitseigentümerin in Anspruch genommen.

Gegen den Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz vom 16.01.2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, Klage erhoben und sie haben durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.03.2012 vortragen lassen, das Anwesen … in Bayreuth sei rechtlich als Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert mit der Folge, dass die einzelnen Eigentümer durch die jeweils bestellte Verwaltung vertreten würden. Diese sei verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Bestand und für eine ordnungsgemäße Sicherung des Objekts Sorge zu tragen. Die bislang tätige Verwalterin habe Prüfbescheinigungen nicht vorgelegt. Im Zuge der Neuwahl der künftig agierenden Verwaltung sei dieser aufgegeben worden, die entsprechenden Bescheinigungen bei der Beklagten vorzulegen. Nachdem es sich um eine Wohnungseigentumsanlage handele, seien die Kläger mit einer persönlichen Inanspruchnahme nicht einverstanden. Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Objekts sei die von den Eigentümern beauftragte Hausverwaltung zuständig. Wegen der Untätigkeit der bisherigen Verwalterin sei es zu einem Verwalterwechsel gekommen. Die Eigentümergemein...

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