Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Durchführung des Klageverfahrens VG 21 A 448.02 Berlin die Einreise zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau Marianne Stock zu gestatten,
ist unbegründet, denn der Antragsteller hat nicht die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Der materiell beweisbelastete Antragsteller hat nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht, dass er beabsichtigt, mit Frau Marianne Stock eine eheliche Lebensgemeinschaft i.S.d. §§ 23 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1,17 Abs. 1 AuslG aufzunehmen; allein die glaubhafte Eheführungsabsicht seiner Ehefrau reicht für eine Ehe i.S.d. Art. 6 GG nicht aus (vgl. OVG Berlin, B. v. 28.5.2001 – 8 N 51.01 –, BA S. 2). Gegen eine solche Absicht des Antragstellers spricht insbesondere, dass alle Umstände seines früheren Aufenthalts von Ende 1991 bis Anfang 2000 darauf hindeuten, dass er um jeden Preis einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik anstrebt: Ein zunächst als Aufenthaltszweck angegebenes Studium hat der Antragsteller nie betrieben. Nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im August 1997 tauchte er unter. Nach seiner Festnahme im November 1997 stellte er einen Asylantrag. Nachdem dieser im April 1998 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden war, tauchte der Antragsteller erneut unter. Bei seiner Festnahme im November 1999 wies er sich mit einer falschen Identitätskarte und falschen Personalien aus; bei seiner Befragung gab er emeut falsche Personalien an. Schließlich ließ er es bis zur Abschiebung im Januar 2001 kommen. Gegen eine ernsthafte Eheführungsabsicht des Antragstellers spricht noch, dass die Angaben der Eheleute in der sog. Ehegattenanhörung über die Umstände und den Zeitpunkt des Kennenlernens ohne Auflösung teilweise von einander abweichen: Der Antragsteller gab an, er habe seine Ehefrau erstmals kennengelernt, als diese als Zeugin Jehovas an seine Wohnungstür gekommen sei; seine Frau gab dagegen an, sie habe den Antragsteller bei einem Bibelstudium kennengelernt, zu dem ein Bekannter sie mitgenommen habe. Auch bestand Uneinigkeit darüber, wer den Heiratsantrag gemacht habe.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 159, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Mueller-Thuns
Fundstellen