Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 23. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. Juni 2001 wird insoweit aufgehoben, als er den Klägern die Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 8.720,– DM auferlegt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine baumschutzrechtliche Ausgleichsabgabe.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H. 24 in Berlin-Spandau. Für den dort seit 1994 betriebenen Bau eines Einfamilienhauses mussten vier im Ausbaubereich stehende Bäume gefällt werden. Es handelte sich um eine Waldkiefer mit einem Stammumfang von 150 cm, zwei Spitzahorne mit einem Stammumfang von 96 cm bzw. 112 cm und einer Birke mit einem Stammumfang von 100 cm/Mit Bescheid vom 23. August 2000 erteilte das Bezirksamt Spandau von Berlin die von den Klägern beantragte Fällgenehmigung. Gleichzeitig ordnete es an, dass als Ausgleich für die Baumfällungen die Ersatzpflanzung einer Waldkiefer mit einer Höhe von 200 bis 225 cm durchzuführen und eine Ausgleichszahlung in Höhe von 8.720 DM zu entrichten sei. Dazu führte es aus: Als Ausgleich für Baumfällungen seien Ersatzpflanzungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 BaumSchVO vorzunehmen. Nach den Ausführungsbestimmungen zur Baumschutzverordnung sei im Regelfall pro angefangene 15 cm Stammumfang der zu fallenden Bäume als Ersatz ein Laubbaum mit einem Stammumfang von 12–14 cm oder ein Nadelbaum mit einer Höhe von 175–220 cm zu pflanzen. Für Mängel der beseitigten Bäume könnten Abschläge gewährt werden. Danach seien zu pflanzen: Für die Waldkiefer (Mängelabschlag: 20 %) 8 Ersatzbäume im Gesamtwert von 2.600 DM (Einzelwert 325 DM), für den 96 cm-Spitzahorn (Mängelabschlag: 90 %) ein Ersatzbaum im Wert von 310 DM, für die Birke (Mängelabschlag: 90 %) ein Ersatzbaum im Wert von 230 DM und für den 112 cm-Spitzahorn (Mängelabschlag: 20 %) 6 Ersatzbäume im Gesamtwert von 1.860 DM (Einzelwert: 310 DM). Der Gesamtwert der errechneten Ersatzbäume betrage danach 5.000 DM. Aus Platzgründen könne auf dem Grundstück jedoch nur ein Baum gepflanzt werden. Um einen möglichst großen Teil der errechneten Ersatzpflanzungssumme in Neupflanzungen umzusetzen, sei eine Waldkiefer mit einer Höhe von 200–225 cm, viermal verpflanzt, mit einem Einzelpreis von 640 DM zu pflanzen. Bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe für nicht mögliche Ersatzpflanzungen wurde der Wert der zu leistenden Ersatzpflanzung (640 DM) vom Gesamtwert der errechneten Ersatzbäume (5.000 DM) abgesetzt. Aus dem verbleibenden Wertansatz von 4.360 DM und einem Zuschlag in gleicher Höhe für Pflanz- und Pflegekosten für zwei Jahre resultierte eine Ausgleichsabgabe von 8.720 DM.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 5. September 2000 Widerspruch ein. Dazu führten sie aus, dass die Waldkiefer nur einen Umfang von 149 cm habe. Zudem seien die Mängelabschläge zu gering, weil die Bäume vor allem durch herabstürzende Äste eine Gefahr darstellten. Ferner wollten die Kläger statt Zahlung einer Abgabe Ersatzpflanzungen auf anderen Grundstücken vornehmen.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2001 wies das Bezirksamt Spandau den Widerspruch zurück. Es begründete die Entscheidung damit, dass etwaige Gefahren, die von den Bäumen ausgingen, nur ein weiterer Grund für die Fällung sein könnten; für die Ersatzpflanzung oder die Höhe der Ausgleichszahlung spiele dies aber keine Rolle. Es wies nochmals darauf hin, dass weitere Pflanzungen auf dem Grundstück der Kläger mangels Aufwuchschancen nicht möglich seien. Grundstücke, auf denen Ersatzpflanzungen vorgenommen werden könnten, hätten die Kläger nicht nachgewiesen. Vielmehr hätten sie lediglich Grundstücke benannt, auf denen sich von ihnen angeschaffte Jungbäume befänden. Bereits vorhandene Bäume könnten jedoch nicht als Ersatzpflanzungen anerkannt werden.
Mit ihrer am 12. Juli 2001 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie meinen, das Verbot, Bäume auf dem eigenen Grundstück zu beseitigen, stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Artikel 14 GG dar. Die Baumschutzverordnung enthalte keine Regelung für die Bemessung der Ausgleichsabgabe. Die vom Beklagten herangezogenen Ausführungsbestimmungen genügten nicht den Anforderungen des Vorbehaltes des Gesetzes. Zudem sei die Festsetzung unverhältnismäßig, denn sie sei weder erforderlich noch zumutbar. Das Verhältnis zwischen der Anzahl der gefällten Bäume und der Anzahl der neu zu pflanzenden Bäume sei überhöht, weil keine ökologische Gleichwertigkeit zwischen dem Eingriff in den Naturhaushalt und der Ausgleichsmaßnahme vorliege. Außerdem habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Flächenverbrauch für die sechzehn neu zu pflanzende Bäume ungleich höher sei als für die vier gefällten Bä...