rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Mietzins aus einer vom Sozialhilfeträger abgegebenen Mietübernahmeerklärung.

Der am 25. September 1971 geborene kroatische Hilfeempfänger T. B. lebt seit dem 12. Juli 1995 im Übergangswohnheim für psychisch Kranke des Unionhilfswerk Sozialeinrichtungen gGmbH im Hause M. 23 in 10999 Berlin und bezieht seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin hatte für den Hilfeempfänger seit Jahren das Bezirksamt Kreuzberg von Berlin zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zur Heilbehandlung” bestellt und mit Beschluss vom 25. August 2000 (50 XVII B 206) den Aufgabenkreis um die Bereiche „Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten” erweitert.

Mit der an den Hilfeempfänger T. B. gerichteten Bescheinigung zur Vorlage beim Vermieter vom 06. August 1999 erklärte sich der Beklagte dazu bereit, für den Hilfeempfänger angemessene Aufwendungen für eine Unterkunft für einen 1-Personenhaushalt bis zu 50 qm (1–2 Zimmer) mit einer Mietobergrenze von 499,– DM (nettokalt) im Altbau und 693,– DM (nettokalt) im Neubau anzuerkennen. In der Bescheinigung wird ausgeführt:

„An diese Zusage halten wir uns gebunden, solange bei dem Og. die sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit andauert. Die Zusage wird spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem dieses Schreiben gefertigt wurde, unwirksam. Mit dieser Zusage übernehmen wir keine Verpflichtungen für sonstige Obliegenheiten aus dem Mietvertrag.”

Mit Schreiben vom 13. August 1999 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass sie dem Hilfeempfänger T. B. auf dessen Wohnungsbewerbung die im Hause K. Str. 9 in 12043 Berlin gelegene 1½ Zimmerwohung zu einem Mietpreis von monatlich 617,– DM (465,– DM nettokalt), einer Staffelmietvereinbarung von 3 % und einer Kaution in Höhe von drei Nettokaltmieten anbieten. Mit einem an die Hausverwaltung der Kläger gerichteten Schreiben vom 30. August 1999 erklärte der Beklagte:

„Bescheinigung zur Vorlage mein Vermieter für T. B. (…). Für den Og. erklären wir uns bereit, für die angebotene Wohnung K. Str. 9 in 12043 Berlin die Mietkosten in Höhe von 617,– DM zu übernehmen und direkt zu überweisen.”

Nach einem Vermerk der Sachbearbeiterin des Beklagten vom 02. September 1999 wurde zwischen den Klägern und dem Beklagten telefonisch vereinbart, dass eine Nettokaltmiete von 465,– DM vom Beklagten akzeptiert und dass für die ersten drei Jahre eine Staffelmieterhöhung ausgeschlossen wird. Mit einem an die Hausverwaltung der Kläger gerichtetem Schreiben vom 06. September 1999 erklärte der Beklagte:

„Für den Og. erklären wir uns bereit, angemessene Aufwendungen für eine Unterkunft anzuerkennen. Angemessen in sozialhilferechtlicher Hinsicht sind die Kosten der Unterkunft für einen 1-Personenhaushalt bis zu 50 qm. Mietobergrenzen im nicht sozialen Wohnungsbau für bis 1949 (Altbau) erbaute Wohnungen (ohne Heizung, Warmwasser und Betriebskosten): 440,– DM, die Überschreitung von 25,– DM (NKM 465,– DM) ist zulässig, soweit der Mietzins innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht durch eine Staffelmietvereinbarung erhöht wird. An diese Zusage halten wir uns gebunden, solange bei dem Og. die sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit andauert. Die Zusage wird spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem dieses Schreiben gefertigt wurde, unwirksam. Mit dieser Zusage übernehmen wir keine Verpflichtung für sonstige Obliegenheiten aus dem Mietvertrag”.

Mit schriftlichem Staffelmietvertrag vom 09. September 1999 vermieteten die Kläger dem Hilfeempfänger T. B. ab dem 01. Oktober 1999 die im Hause K. Str. 9 in 12053 Bertin gelegene 1½ Zimmerwohnung im 1. OG rechts (49 qm) zu einem Mietpreis von 617,– DM bei einer Nettokaltmiete in den ersten drei Jahren von monatlich 465,– DM. Nach § 2 Nr. 1 a des Mietvertrages ist das unbefristete Mietverhältnis erstmals zum 30. September 2003 kündbar. In § 12 des Mietvertrages wurde bestimmt, dass der Mieter die noch durchzuführenden Renovierungsarbeiten auf eigenes Risiko in Eigenleistung ausführt und hierfür Kosten bis zu einer Höhe von 930,– DM mit der Nettokaltmiete nach erfolgter Renovierung verrechnet werden.

Die Hausverwaltung der Kläger zeigte dem Beklagten die Vermietung der Wohnung an den Hilfeempfänger T. B. an und bat um Überweisung der Miete und der Kaution. Der Beklagte gewährte dem Hilfeempfänger am 25. September 1999 Einrichtungsbeihilfen über insgesamt 1.730,– DM. Der Wohnungsbetreuer des Unionhilfswerks teilte in der Folgezeit dem Beklagten telefonisch mit, dass sich die Wohnung im Hause K. Str. 9 in 12043 Berlin in einem völlig desolaten Zustand befände und dass nach seiner Auffassu...

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