Entscheidungsstichwort (Thema)

Berliner Liste 3. keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zum Willen der Besatzungsmacht. nachträgliche Distanzierung. Bedenken gegen Verfassungsmäßigkeit, Ausschluß juristischer Personen von Ausgleichsleistungen. mangelnde Spruchreife. Teilurteil

 

Normenkette

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; ALG § 1 Abs. 1, 4; VwGO §§ 94, 110; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 05.07.1999; Aktenzeichen 8 B 33.99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Nr. 1 des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 20. Juli 1995 richtet, nämlich gegen die Ablehnung der auf das Vermögensgesetz gestützten Ansprüche der Klägerin (vgl. die ersten drei Klageanträge aus der Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage).

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. werden der Klägerin auferlegt. Die Beigeladenen zu 2. bis 5. haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung von Vermögenswerten der früheren Berliner Maschinenbau-Actien-Gesellschaft vormals … (BMAG) nach dem Vermögensgesetz. Es handelt sich um die Grundstücke … mit … sowie … und … in Berlin-Mitte und die Grundstücke … und … (früher …) in Berlin-Hohenschönhausen. Die BMAG wurde 1979 in eine GmbH umgewandelt und 1988 mit der Klägerin verschmolzen.

Im Grundbuch von Oranienburgertorbezirk war die BMAG seit dem vergangenen Jahrhundert als Eigentümerin der insgesamt 6.453 m² großen Grundstücke … (ohne Nr. …) eingetragen. Am 4. November 1950 wurde Eigentum des Volkes „Auf Grund des Gesetzes des Magistrats vom 8. Februar 1949 – Verordnungsblatt für Gross-Berlin Teil I S. 34 –, der Bekanntmachung vom 14. November 1949 – Verordnungsblatt für Gross-Berlin Teil I S. 425, laufende Nr. A 33 und des Ersuchens vom 28. Oktober 1950” eingetragen. Für das 783 m² große Grundstück …, das zuvor ebenfalls im Eigentum der BMAG stand, erfolgte die Umschreibung zu Volkseigentum mit gleicher Begründung am 20. November 1950.

Für das inzwischen auf einem eigenen Grundbuchblatt verzeichnete Grundstück …ging am 24. April 1994 ein – soweit ersichtlich bestandskräftiger – Investitionsvorrangbescheid der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Berlin zu Gunsten der Beigeladenen zu 1., die bereits als Nachfolgerin des früheren Rechtsträgers Verfügungsberechtigte dieses Grundstücks war. Für die Ansprüche der Restitutionsanmelder hatte die Beigeladene Sicherheit in Höhe von 12,5 Millionen DM zu leisten. Verfügungsberechtigte der Grundstücke … (ungerade) sind die Beigeladenen zu 3. bis 5. sowie das beklagte Land Berlin.

Im Grundbuch von Berlin-Hohenschönhausen, Band … Blatt …, war die BMAG seit 1942 als Eigentümerin des 5.546 m² großen Grundstücks … eingetragen. Die Umschreibung auf Eigentum des Volkes erfolgte offenbar am 25. November 1950. Verfügungsberechtigte des inzwischen im Grundbuch von Berlin-Hohenschönhausen Band …, Blatt … als Flurstück … der Flur … verzeichneten Grundstücks ist die Beigeladene zu 2.

Der Hauptsitz der BMAG befand sich – nach Kriegszerstörung des in Berlin-Mitte gelegenen Betriebsteils – 1948 in der … in Berlin-Wedding. Mit Wirkung vom 6. Mai 1948 bestellte die französische Militärregierung von Groß-Berlin Verwalter für das Unternehmens. Im Mai/Juni 1948 verhandelten diese mit dem Magistrat über den Verkauf des Neubaublocks … an die Stadt Berlin. Am 11. Juni 1948 wurde ein Kaufvertragsangebot der BMAG beurkundet, in dem es am Ende heißt:

Käufer ist berechtigt, von dem Rechtsgeschäft zurückzutreten, wenn nach Abschluss oder Durchführung des Kaufvertrages das Kaufgrundstück sequestriert oder auf Anordnung der Besatzungsbehörden beschlagnahmt werden sollte.

Das Angebot wurde von der Stadt Berlin mit notarieller Urkunde vom 17. Juni 1948 angenommen. In der Akte des Magistrats (744-114221 Bd. II) befinden sich zwei handschriftliche Vermerke, deren erster vom 14. Juni 1948 lautet:

In persönlicher Rücksprache erklärten heute der Leiter des Siedlungs- und Wohnungsamtes und ein Sachbearbeiter des Bauamtes der Gemeindeverwaltung Wildau, daß das Vermögen der Berliner Maschinenbau-AG vormals Schwartzkopf ihres Wissens unter den Befehl 124 falle. Die Betriebe und Grundstücke seien enteignet worden, Zuteilungen aus der Enteignung bisher noch nicht erfolgt. Einzelheiten über den derzeitigen Stand der Enteignung könnten Reg. Rat … oder Sachbearbeiter … bei der Regierung, Potsdam, … mitteilen.

Die Grundstücke der Firma in Wildau und Königs-Wusterhausen lauten noch auf den Namen der Berliner Maschinenbau-AG ohne irgendwelche einschränkenden Vermerke, wie ich aus den Grundbüchern des Amtsgerichts Königs Wusterhausen in unseren Fällen festgestellt habe.

Nach dem Enteignungsbeschluß sind, wie die oben genannten betonten, die Vermögenswerte der...

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