Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03. Dezember 2003 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Versetzung in die Personalservice-Agentur (PSA) „Vivento” der Antragsgegnerin.
Der am C. geborene Antragsteller trat im August 1971 als Handwerker beim Fernmeldeamt Göttingen in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost ein. Am 01. Mai 1976 wurde er nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst als Technischer Fernmeldeassistent in das Beamtenverhältnis übernommen. Er wurde zuletzt am 01. September 1996 zum Technischen Fernmeldebetriebsinspektor befördert. Mit Wirkung vom 01. Mai 2002 wurde er von der Kundenniederlassung Braunschweig/Uelzen in den Betrieb Service Niederlassung Braunschweig versetzt, wo er als so genannter Servicemanager beschäftigt wurde. Ab 15. Oktober 2002 war der Antragsteller auf einem alternierenden Telearbeitsplatz beschäftigt, d.h. er verrichtete einen Teil seiner Tätigkeit von einem bei ihm eingerichteten häuslichen Telearbeitsplatz aus.
Unter dem 04. September 2003 füllte der Antragsteller einen „Fragebogen soziale und personelle Belange” aus. Dieser enthält den Hinweis, dass er als Anhörung im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Fall einer Versetzung in die PSA gelte. Personalbedarfsberechnungen ergaben für den Bereich Management/Standard-produkte/Anschlüsse (MSA) 2, in dem der Antragsteller beschäftigt war, bei einem Bestand von 40,8 Personaleinheiten eine Bedarfsabsenkung auf 29,2 Personaleinheiten. Zur Bestimmung der von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Beschäftigten führte die Deutsche Telekom ein sog. Clearingverfahren durch. Dieses erfolgte nach dem Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio) sowie den „Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte”, durch die die Regelungen des vorgenannten Tarifvertrages auf die Beamten der Deutschen Telekom AG übertragen werden.
Mit Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 03.12.2003 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 01. Dezember 2003 zu Vivento versetzt. In dem Bescheid ist ausgeführt, in der Organisationseinheit des Antragstellers seien Personalposten weggefallen. In dem deshalb durchgeführten Clearingverfahren sei er ausgewählt (identifiziert) worden und werde deshalb von der Serviceniederlassung Braunschweig zu Vivento versetzt. Hiergegen legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 04. Dezember 2003 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 17. Dezember 2003 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht nachgesucht. Er macht geltend, die angefochtene Maßnahme sei offenkundig rechtswidrig. Für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bestehe nach Art. 143 b Abs. 3 GG eine Beschäftigungsverpflichtung für die Beamten. Für ihn hätte deshalb im Falle eines Personalabbaus eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit bei einer anderen Bundesbehörde gesucht werden müssen. Vivento sei keine Behörde in diesem Sinne. Durch die Versetzung zu einer Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (VQE) ohne Übertragung konkreter Aufgaben würden seine Chancen, einen neuen Dienstposten zu erhalten, massiv geschmälert. Die Versetzung sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit § 26 BGB zu vereinbaren. Vivento sei weder eine Behörde im dienstrechtlichen Sinne, zu der eine Versetzung nur erfolgen dürfe, noch sei ihm ein anderes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen worden. Vivento verfüge nicht über entsprechende Amtsstellen. Es handele sich in letzter Konsequenz um nichts anderes als ein Auffangbecken für Mitarbeiter, für die es im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom keine Verwendung mehr gebe. Auch sei für das Vorliegen eines die Versetzung rechtfertigenden dienstlichen Bedürfnisses von der Antragsgegnerin nichts dargetan worden. Die Ordnungsgemäßheit der Sozialauswahl und das Ergebnis des Clearingverfahrens seien nicht nachgewiesen. Der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Ermessenserwägungen. Durch die Verfügung werde auch sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung vereitelt. Es handele sich um den vollständigen Entzug aller Aufgaben. Ihm sei bis jetzt keine neue Aufgabe zugewiesen worden. Vivento sei auch nicht in der Lage, ihm einen amtsangemessenen Dienstposten zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften über das Clearingverfahren seien fehlerhaft angewendet worden. Eine Weiterbeschäftigung in seiner alten Dienststelle sei möglich. Dies werde u.a. dadurch belegt, dass dort temporär 25 Leiharbeiter eingesetzt und 10 Personalposten für eine dauerhafte Besetzung ausgeschrieben worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die...