Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsrecht. Bestattungskosten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.101,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Tragung von Bestattungskosten für seinen Vater.
Der am D. geborene E. verstarb am 22. Dezember 2004 in Wolfsburg. Als Angehörige des Verstorbenen ermittelte die Beklagte zwei Söhne, den am F. 87 geborenen Kläger und den am G. geborenen H.. Da diese Angehörigen des Verstorbenen die Bestattung nicht innerhalb von 96 Stunden in Auftrag gegeben hatten, veranlasste die Beklagte die Bestattung. Hierfür wurden ihr durch das Bestattungsunternehmen I. 1.388,42 Euro in Rechnung gestellt. Hinzu kamen Friedhofsgebühren in Höhe von 755,13 Euro, somit zusammen 2.143,55 Euro. Nach vorheriger Anhörung zog die Beklagte durch Bescheid vom 21. Februar 2005 den Kläger sowie H. je zur Hälfte zur Erstattung der verauslagten Kosten in Höhe von 2.143,55 Euro zuzüglich Kosten für Gebühren und Auslagen in Höhe von 60,00 Euro, d.h. je Person in Höhe von 1.101,78 Euro heran. Zur Begründung verwies sie auf ihre Verpflichtung nach der Nds. Verordnung über die Bestattung von Leichen, wonach sie dafür zu sorgen habe, dass jede Leiche innerhalb einer bestimmten kurzen Zeitspanne Stunden seit dem Eintritt des Todes bestattet oder zur Bestattung auf den Weg gebracht werde, sofern die bestattungspflichtigen Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht rechtzeitig nachkämen und sie berechtigt sei, die dadurch entstandenen Kosten von dem auch bestattungspflichtigen Kläger zurückzufordern.
Hiergegen hat der Kläger am 21. März 2005 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung führt er aus, dass er arbeitslos sei und nur über Einkünfte nach dem SGB II verfüge und deshalb keine Möglichkeit habe, die Kosten zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 über die Rückforderung von Bestattungskosten in Höhe von 1.101,78 Euro aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid trägt sie vor, dass der Kläger unabhängig von einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kosten, die u.a. durch Ausschlagung der Erbschaft veränderlich sei, als Bestattungspflichtiger herangezogen werden könne. Daneben wies sie darauf hin, dass bei mangelnder Leistungsfähigkeit die Möglichkeit bestehe, gemäß § 74 SGB XII vom zuständigen Sozialhilfeträger Ersatz zu erlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Bestattungskosten ergibt sich aus dem Nds. Landesgewohnheitsrecht. In der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die „nahen” Angehörigen eines Verstorbenen in Niedersachsen grundsätzlich landesgewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet sind, für dessen Bestattung zu sorgen (vgl. zuletzt Beschl. vom 13. Juli 2005 – 8 PA 37/05 –, einsehbar auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts, sowie bereits Beschl. vom 27.09.2004 – 8 ME 227/04 –, NJW 2005, 1097 = Nds. VBl 2005, 54; Beschl. vom 19.05.2003 – 8 ME 76/03 – NST-N 2003, 205; vom 16.05.2003 – 8 LA 100/02 –, vom 09.-12.2002 – 8 LA 158/02 –, Nds. VBl 2003, 109 und vom 09.07.2002 – 8 PA 94/02 –). Diese gewohnheitsrechtliche Verpflichtung besteht fort, weil in Niedersachsen auf Grund des Gesetzentwurfes für ein Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 2. Juni 2004 (Drs. 15/1150) noch kein entsprechendes Gesetz erlassen worden ist. Letzterer Gesetzesentwurf ist kein Indiz für eine bisherige rechtswidrige Praxis, sondern soll die bisher geltenden gewohnheitsrechtlichen Verhältnisse durch ein Gesetz ersetzen. Zu dem Personenkreis der „nahen” Angehörigen gehören nicht nur die Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Eltern und Geschwister des Verstorbenen (Nds. OVG, Beschl. vom 16.04.2003 – 8 ME 76/03 – unter Bezugnahme auf den Beschl. vom 09.12.2002, aaO.; OVG Münster; Urt. vom 15.10.2001 – 19 A 571/00 –). Dabei ist unerheblich, ob diese nahe Angehörigen zu den Erben des Verstorbenen gehören, die nach § 1968 BGB die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers zu tragen haben, denn die zivilrechtlichen Vorschriften für die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der nach ö...