Tenor
1. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen wird ausgesetzt.
2. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob der Ausschluß derniedersächsischen Landeskinder an der von dem Kläger betriebenen Ersatzschule von der staatlichen Finanzhilfe durch die in § 17 Abs. 4 S. 1 desbremischen Gesetzes über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom 3. Juli 1956(BremGBl. S. 77) i.d.F der Gesetzesänderung vom 19.12.1989 (Brem. GBl. S. 433) enthaltene Beschränkung auf bremische Landeskinder mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit nach dem 15.10.1996 bei der Berechnung der Finanzhilfe des Landes auch die Schüler zu berücksichtigen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Bremen haben.
Der Kläger ist Trägerverein der F. E. B. e. V. (FEBB), einer Privatschule, die seit 01.01.1994 anerkannte Ersatzschule des Landes Bremen ist. Sie umfaßt alle Schulstufen von der Grund-, Haupt-, Realschule bis zum Gymnasium, inclusive Orientierungsstufe. Gegründet wurde die Schule gemeinsam von Angehörigen freikirchlicher Gemeinden aus Bremen und dem niedersächsischen Bremer Umland (Bl. 202 GA). Es handelt sich um eine christliche B. (cf. § 2 Abs. 2, 3 sowie Präambel der Satzung, Bl. 134 GA). Mitglieder des Trägervereins können nur bekennende und wiedergeborene Christen (Joh. 3, 5), nach dem Verständnis des § 2 der Statuten der E. Allianz von 1846 (Satzung, Präambel), werden.
Seit 1979, als die Grundschule 15 Schüler aufnahm, ist die Anzahl auf weit über eintausend in 1995 gestiegen (Bl. 221, 234 GA), 1989 wurden die ersten externen Abiturprüfungendurchlaufen. Seit einigen Jahren hat sich der Anteil niedersächsischer Schülerinnen und Schüler nach Angaben des Klägersbei ca. 25 % eingependelt, etliche davon hätten ihren Wohnsitz während der Schulzeit von Bremen nach Niedersachsen verlagert.
Streitig ist hier die Berechnung der finanziellen Unterstützung von Seiten des Landes Bremen hinsichtlich des Teiles, der auf auswärtige Schülerinnen und Schüler des Klägers, d.h. niedersächsische Landeskinder, entfällt.
Die vorliegend streitige ”Landeskinderklausel” in § 17 Abs. 4 S. 1 des bremischen Privatschulgesetzes wurde 1984 eingeführt (die Kannbestimmung in S. 2 a. F., auf deren Grundlage Bremenauch auswärtige Schüler bestimmter Ersatzschulen subventionierte, wurde 1989 gestrichen). Zur historischen Entwicklung der bremischen Rechtslage der Privatschulfinanzierung i. V. m. Ländervereinbarungen über Gastschulgeldzahlungen für den Besuch öffentlicher und privater Schulen in Bremen kann die Kammer nunmehr verweisen auf das Gutachten Löwer, S. 9 – 25, von der Beklagten vorgelegtam 18.9.1998, vgl. Bl. 199 GA).
§ 17 des bremischen Privatschulgesetzes lautet in den hierwesentlichen Passagen
(1) Der Träger einer nach diesem Gesetz genehmigten Ersatzschule, die im wesentlichen auf gemeinnütziger Grundlage betrieben wird und keinen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erstrebt, erhält vom Land einen Zuschuß….
(2) Der Zuschuß ergibt sich aus den monatlichen Grundsummen nach Absatz 3, multipliziert mit der Zahl der Schüler der jeweiligen Ersatzschule nach Absatz 4.
(3) die monatliche Grundsumme beträgt …
(4) Die Zahl der Schüler berücksichtigt diejenigen Schüler der jeweiligen Ersatzschule, die in Bremen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben und im jeweiligen Monat die Ersatzschule besuchen….
Der Kläger hat gegen die Einführung der Landeskinderklauselprotestiert, zusammen mit den Trägern anderer Privatschulen(Bl. 53 GA).
Das vorliegend streitgegenständliche Finanzierungsproblemstellte sich jedoch aus folgenden Gründen bis 1995 nicht:die Auswirkungen der Landeskinderklausel wurden kompensiertdurch Ländervereinbarungen der Länder Niedersachsen und Bremen. Diese hatten vereinbart, daß Niedersachsen für seine Landeskinder rückwirkend ab 02.08.1984 die Beträge zahlt, dienach Bremer Recht für Zuschüsse an Privatschulen vorgesehenwaren (Vereinbarung über Ausgleichszahlungen für den Besuchvon Privatschulen in Bremen durch Schüler aus Niedersachsen vom 05.09./10.10.1985, Bl. 49 GA). Für niedersächsische Schüler, die bis zum 02.08.1984 aufgenommen waren, übernahm Bremen weiterhin die Kosten bis zum Schulabgang. Niedersachsenzahlte an das Land Bremen, die Privatschulträger erhieltenvon dort den Gesamtzuschuß, berechnet auf die Gesamtschülerzahl incl. niedersächsischer Schülerinnen und Schüler.
Damals fiel der Zuschuß für den Kläger durch die Einbeziehungweiterer Schulstufen sogar höher aus als vor der Gesetzesänderung.
Die nunmehr akuten Finanzierungsfragen entstanden dadurch, daß Niedersachsen diese Vereinbarung – unstreitig wirksam – am 29.07.1994 zunächst zum Ende des Schuljahres 1994/95(01.08.1995) kündigte mit der ausdrücklichen Begründung, Haushaltsmittel zu sparen (vgl. Gutachten Löwer, loc. cit.).
Die Beklagte teilte den sieben betroffenen bremischen Privatschulträgern (vgl. Bl. 216 ff GA) daraufhin am 29...