Entscheidungsstichwort (Thema)
Wehrpflichtrecht. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26.03.2004 gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes C. vom 05.02.2004 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht durch Beschluß nach Anhörung der Wehrbereichsverwaltung (§ 35 Satz 3 WPflG) die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen auch in denjenigen Fällen anordnen, in denen sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG und somit kraft bundesgesetzlicher Regelung ausgeschlossen ist. Dabei hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO die privaten Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der Durchsetzung der sofortigen Vollziehbarkeit gegeneinander abzuwägen. Sind die Erfolgsaussichten des Widerspruches bzw. einer nachfolgenden Klage offensichtlich gegeben, so ist regelmäßig die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu verneinen ist. Ist der angegriffene Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so ist das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit anzunehmen.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides keine ernstlichen Zweifel.
Der Antragsteller kann dem Einberufungsbescheid nicht die Unzuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes C. entgegensetzen. Für den Einberufungsbescheid vom 05.02.2004 ist der Umzug vom 16.02.2004 ersichtlich ohne Belang. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach § 24 Abs. 6 WPflG nachgekommen wäre. Hat der Wehrpflichtige entgegen § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG einen Wohnsitzwechsel nicht der Wehrersatzbehörde seines Weg- und Zuzugsortes oder der nach Landesrecht zuständigen Meldebehörde angezeigt, so ist ihm gegenüber weiterhin das Kreiswehrersatzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Wehrpflichtige noch als ständig wohnhaft gemeldet ist. Das gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige seine Meldepflicht nur unvollkommen erfüllt, also den Wegzug nur der zuständigen Wehrersatzbehörde des Wegzugsortes oder der des Zuzugsortes mitteilt. Die doppelte Meldepflicht erfüllt der Wehrpflichtige durch die Anmeldung bei der nach Landesrecht zuständigen Meldebehörde nur dann, wenn er gleichzeitig angibt, dass er der Wehrüberwachung unterliegt (vgl. BVerwG, 11.03.1983, 8 C 141.81; Buchholz 448.0, § 24 Nr. 5; 22.02.1985, 8 C 25.84). Dass er dies getan hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Im Übrigen bleibt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auch für ein nachfolgendes Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO und ein verwaltungsgerichtliches Verfahren die zuletzt bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde maßgeblich (BVerwGE 84, 98). Das ist für das Widerspruchsverfahren unbestritten, da die Widerspruchsbehörde nicht einen Verwaltungsakt aufheben oder abändern könnte, den eine Behörde erlassen hat, die nicht ihrem Verwaltungssprengel angehört (vgl. Kopp, VwVfG, § 3 RdNr. 45 m.w.N.).
Der Antragsteller hat auch weder einen Anspruch auf Befreiung noch auf Zurückstellung vom Wehrdienst. Da die in § 11 WPflG genannten Tatbestände weder nach dem Vortrag des Antragstellers noch nach Aktenlage einschlägig sind, kommt eine Befreiung vom Wehrdienst nicht in Betracht.
Wegen der befürchteten Neubesetzung des Arbeitsplatzes des Antragstellers während des Wehrdienstes ist der Antragsteller auf die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes zu verweisen. Wegen der Belastungen durch Kredite und Neuanschaffungen ist er auf die Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes zu verweisen.
Der geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit und damit gegen Art. 3 I GG liegt nicht vor.
Es ist höchstrichterlich entschieden (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.02.1993 – Az.: 8 C 20/92), dass es sich lediglich um eine reflexartige faktische Begünstigung durch anderweitige Einberufungsentscheidungen handelt, wenn verfügbare Wehrpflichtige tatsächlich vom Wehrdienst verschont bleiben, weil die Bundeswehr sie wegen anderweitiger Deckung ihres Personalbedarfs nicht benötigt. Ein Abwehrrecht, das der Wehrpflichtige dem Einberufungsbescheid entgegenhalten könnte, lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Das Einberufungsermessen der Kreiswehrersatzämter hat sich ausschließlich an der festgestellten Eignung der Wehrpflichtigen mit Blick auf den Personalbedarf de...