Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzvornahme. Beseitigung. Austauschmittel. Abänderung des Beschlusses vom 29.08.2006 = 5 F 18/06
Leitsatz (amtlich)
Zur Abwendung der Vollstreckung einer bestandskräftigen Beseitigungsanordnung reicht die Behauptung nicht aus, ein „verkleinertes” Bauwerk sei rechtmäßig.
Normenkette
SVwVG §§ 18-19, 21; LBO 2004 § 61 Abs. 1 Nr. 1a, § 60
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss vom 29. August 2006 – 5 F 18/06 – wird wie folgt abgeändert:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.650,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 29.08.2006 – 5 F 18/06 – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet, weil der Antragsgegner im Bescheid vom 11.07.2006 für zwei unterschiedliche Handlungsverpflichtungen einen einheitlichen Kostenbetrag in Höhe von insgesamt 10.600 Euro vorläufig veranschlagt hat.
Mit Ergänzungsbescheid vom 18.09.2006 hat der Antragsgegner die Kosten für die Beseitigung des Gebäudes auf 7.565 Euro und der Grundstückseinfriedung auf 3.035 Euro vorläufig veranschlagt.
Am 21.09.2006 hat der Antragsgegner die Abänderung des Beschlusses vom 29.08.2006 – 5 F 18/06 – und die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.07.2006 beantragt.
Der Antragsteller verteidigt den Beschluss vom 29.08.2006 – 5 F 18/06 – und macht eine Verletzung von Art. 14 GG geltend: Die Anordnung der Beseitigung des Gebäudes sei nicht erforderlich gewesen; ausreichend sei eine Verpflichtung zum Rückbau auf die sich aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 a LBO erlaubten Maße für ein eingeschossiges Gebäude mit bis zu 10 m ² Bruttogrundfläche gewesen. Dazu sei er bereit. Das streitige Gebäude bestehe aus zwei gleichen Räumen, die durch eine tragende Mauer getrennt seien. Sowohl das Vordach als auch der äußere Raum könnten beseitigt werden, das dann aus dem mittleren Raum bestehende Gebäude bedürfe keiner Baugenehmigung. Ein solcher Teilabriss sei auch viel kostengünstiger. Das hätte auch im Bescheid vom 18.09.2006 zum Ausdruck kommen müssen. Weiterhin habe er den Erlass eines Vorbescheids zur Genehmigung eines Gebäudes und Betriebs einer Imkerei und von Obstanbau beantragt. Die Kosten für die Beseitigung der Grundstückseinfriedung seien mit 3.035 Euro weit überhöht veranschlagt worden; angemessen seien allenfalls 300 Euro.
Entscheidungsgründe
II.
Der Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig und begründet. Nach Erlass des Ergänzungsbescheides vom 18.09.2006 hat das Gericht keine Zweifel mehr an der Rechtmäßigkeit der angedrohten Zwangsmaßnahme. Mit dem Erlass des Ergänzungsbescheides ist eine im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigende Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt des abzuändernden Beschlusses eingetreten. Diese ist beachtlich, da der Antragsgegner die Fassung seiner am Maßstab des § 19 Abs. 3 SVwVG fehlerhaften Zwangsmittelandrohung auch noch im Widerspruchsverfahren hätte klar- bzw. richtigstellen können. Im übrigen wird zur Begründung zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen im Beschluss vom 29.08.2006 – 5 F 18/06 –. Darin ist bereits ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen der §§ 18, 19 und 21 SVwVG für die Androhung der Ersatzvornahme grundsätzlich vorliegen, weil der zu vollstreckende Verwaltungsakt, die Beseitigungsanordnung vom 05.12.2000 bestandskräftig ist, nachdem die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 26.06.2002 – 5 K 296/01 – abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 08.11.2002 – 2 Q 8/02 – zurückgewiesen wurden. Seiner Beseitigungspflicht ist der Antragsteller offenkundig bislang nicht nachgekommen.
Die Androhung der Ersatzvornahme ist schriftlich erfolgt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG) und dem Antragsteller wurde eine Frist zu (freiwilligen) Erfüllung gesetzt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG), die mit mehr als sechs Wochen auch angemessen im Verständnis der Norm ist. Weiterhin enthält die Androhung den – jeweils – vorläufig veranschlagten Kostenbetrag (§ 19 Abs. 4 SVwVfG).
Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 14 GG berufen, weil er rechtskräftig zur Beseitigung der Baulichkeiten verpflichtet ist. Bemühungen über die mögliche Legalisierung von seit – wie vorliegend 35 – Jahren bestehenden illegalen Bauwerken ändern daran nichts. Allein die förmliche Erteilung einer Baugenehmigung ist geeignet, einem bestandskräftigen Beseitigungsverlangen entgegen zu stehen.
Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, ein „Rückbau” auf ein nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a LBO 2004 verfahrensfreies Gebäude sei ausreichend und die Anordnung der vollständigen Beseitigung des Gebäudes unverh...