Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU, wenn mehrere Vorfälle ohne Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr auf Alkoholmissbrauch hindeuten
Normenkette
StVG § 3 Abs. 1 S. 1 i. V. m.; FeV § 46 Abs. 1, § 11 ff.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31.08.2007 gegen die mit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.08.2007 erfolgte Entziehung seiner Fahrerlaubnis begehrt, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet, dass ohne sie bis zur Bestandskraft der Entscheidung eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer bestehe, was nicht hinnehmbar sei.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, denn die Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Hier durfte die Antragsgegnerin nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2, 6 und 8 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte ärztliche Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der ihm eingeräumten Fristen beigebracht hat, auf dessen Nichteignung schließen und musste ihm zwingend die Fahrerlaubnis entziehen.
Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten wurde. Das ist hier der Fall, denn es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 12.03.2007 und Nachfristsetzungen vom 03.04.2007, 21.06.2007 und 31.07.2007 zur Vorlage eines Eignungsgutachtens eines Arztes des Gesundheitsamtes, der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert hat.
Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht (fristgerecht) beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig ist
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, 7 C 26.83, BVerwGE 71, 93; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.12.2005, 1 Y 15/05.
Das ist anzunehmen, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Bloße Vermutungen reichen indessen nicht aus. Außerdem muss die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel sein, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 zu § 15 b Abs...