Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Prozesskostenhilfe in Asylverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ermittlung des Kostenvorschusses im Rahmen der Prozesskostenhilfe hat in Asylverfahren mit mehreren Klägern, wenn nicht allen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, in der Weise zu erfolgen, dass zunächst für alle Kläger unter Anwendung des § 30 RVG der Gegenstandswert zu errechnen ist, dann unter Berücksichtigung des § 49 RVG die sich daraus ergebende Gebühr zu ermitteln ist und diese Gebühr nach Köpfen zu quoteln ist.
2. Der Beschluss über die Erinnerung in Kostenfestsetzungssachen in Asylverfahren ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Normenkette
RVG §§ 30, 49; AsylVfG § 80
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die von der Urkundsbeamtin im Beschluss vom 03.08.2006 vorgenommene Berechnung des an den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Grund des Prozesskostenhilfe-Beschlusses der Kammer vom 20.07.2006 zu zahlenden Vorschusses ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Kostenbeamtin bei der Berechnung der Gebühren einen Gesamt-Gegenstandswert in Höhe von 5.700,– Euro (vgl. § 30 RVG) zugrunde gelegt und für die Klägerin zu 1. ein Viertel der sich daraus unter Berücksichtigung des § 49 RVG ergebenden Gebühren in Höhe von 362,50 Euro als Vorschuss festgesetzt. Das Gericht folgt nicht der Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass für die Klägerin zu 1. eine Gebühr aus einem Gegenstandswert von Höhe von 3.000,– Euro anfalle und entsprechend bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe die Kläger zu 2. bis 4. nicht zu berücksichtigen seien.
Die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Ermittlungsmethode ist die Konsequenz aus der Staffelung des Streitwerts, wenn mehrere Asylsuchende am Verfahren beteiligt sind. Nach § 30 RVG beträgt in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,– Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500,– Euro (Satz 1). Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person im Klageverfahren um 900,– Euro (Satz 3). Es muss also ein einheitlicher Streitwert ermittelt werden, welcher beim nur teilweisen Obsiegen nicht wieder aufgesplittet werden kann. Ansonsten stellte sich auch das Problem, bei welcher Person der höhere Streitwert (3.000,– Euro) anzusetzen wäre. Denn es beruht letztlich auf Zufälligkeiten, welcher Kläger als Erster im Rubrum angeführt wird.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist es vorliegend erforderlich, für den Teil des Klagegegenstandes, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, eine gesonderte Berechnung der Gebühren durchzuführen (vgl. auch § 15 Abs. 3 RVG). Das Rechtsanwaltsgebührengesetz regelt nicht ausdrücklich, wie diese Berechnung vorzunehmen ist. Nach Auffassung des Gerichtes hat eine Berechnungsmethode zum Einen in ausreichendem Maße dem Umstand Rechnung tragen, dass auch die Staatskasse, die Prozesskostenhilfe finanziert, an der dem Rechtsanwaltsgebührengesetz zugrunde liegenden Kostendegression (vgl. Anlage zu § 13 Abs. 1 RVG) teilnimmt. Zum Anderen ist zu beachten, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dazu führen darf, dass im Falle des Obsiegens entsprechend dem Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung die Staatskasse eine höhere Gebühr zu entrichten hat, als der Prozesskostenhilfebegünstigte von seinem Prozessgegner erlangen kann. Diesen Vorgaben genügt die Kostenfestsetzung seitens der Kostenbeamtin. Wäre der Klägerin zu 1. keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden und hätte sie im Klageverfahren obsiegt, so hätte sie von der Beklagten ausgehend von dem Gegenstandswert in Höhe von 5.700,– Euro ein Viertel der sich heraus ergebenden Vergütung beanspruchen können (vgl. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO). Daher ist die von der Kostenbeamtin vorgenommene Quotelung hinsichtlich der Prozesskostenhilfe folgerichtig und rechtmäßig.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Nach § 80 AsylVfG können „Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden”. Streitigkeiten im Sinne des § 80 AsylVfG sind nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht nur die Hauptsache-verfahren betreffend einen Asylanspruch, Abschiebungsschutz oder Abschiebungshindernisse (vgl. § 31 Abs. 2 u. 3 AsylVfG). Der Beschwerdeausschluss umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs 12/2062, S. 42) grundsätzlich auch Nebenverfahren nach anderen Gesetzen (...