Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine entsprechende Anwendung von § 14 a AsylVfG auf „Altfälle” im Wege summarischer Prüfung, „Altfälle”
Normenkette
AsylVfG § 14a
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 10 K 95/05.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.10.2005, wird angeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 25.10.2005 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig.
Er hat auch in der Sache Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25.10.2005 bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Derartige Rechtmäßigkeitszweifel bestehen vorliegend schon allein deshalb, weil die mit Wirkung vom 01.01.2005 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG bei summarischer Prüfung keine Anwendung auf die Antragstellerin findet. Hierzu hat die 11. Kammer des Gerichts im Beschluss vom 04.07.2005, 11 F 22/05.A, zutreffend folgendes ausgeführt: „Die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG sieht vor, dass, sofern ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren wird, dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen ist, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1), und mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt ein Asylantrag für das Kind als gestellt gilt (Satz 3). Mit dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es nur schwerlich vereinbar, dass von der Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr auch solche Kinder erfasst werden, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Neuregelung entgegen ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 01.01.2005 vorhandenen „Altfälle” hat erfassen wollen, sind nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich eine derartige Schlussfolgerung nicht auf die Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 108, zu Nr. 10) stützen, der lediglich zu entnehmen ist, dass durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verhindert werden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen.
Mangels einer insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift ist daher davon auszugehen, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte erfassen soll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder ehemaligen Asylbewerbern am 01.01.2005 ins Bundesgebiet einreisen oder ab 01.01.2005 hier geboren werden.”
Im Ergebnis ebenso die 12. Kammer des VG Saarlouis, Beschluss vom 20.06.2005, 12 F 25/05.A; ebenso etwa: VG Göttingen, Beschluss vom 17.03.2005, 3 B 272/05; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005, 6 A 151/05; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.08.2005, A 2 K 10577/05; a.A. etwa: VG Minden, Beschluss vom 14.06.2005, 11 L 359/05.A; VG Gießen, Beschluss vom 17.08.2005, 8 G 1802/05.A; Bell/Rickert, BAMF, Der Einzelentscheider-Brief 5/05, S. 2
Zu diesem Personenkreis gehört die Antragstellerin, deren Eltern auch nicht konkludent
vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 02.08.2005, 10 F 19/05.A
zu erkennen gegeben haben, ein Asylverfahren für die Antragstellerin durchführen zu wollen, aber zweifelsfrei nicht mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin infolge Fehlens eines rechtswirksam gestellten oder als gestellt geltenden Asylantrages keinen Bestand haben kann.
Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG stattzugeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fundstellen