Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlsichtwerbung. Sondernutzungserlaubnis. großformatige Wahlplakate
Leitsatz (amtlich)
Eine politische Partei hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von 64 großformatigen Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3.56 m × 2,52 m im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken während des Wahlkampfes 2009.
Normenkette
GG Art. 21, 28 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1; ZPO §§ 294, 920 Abs. 2; VwGO § 123; PartG § 5 Abs. 1 S. 2; SStrG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 18
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500 EUR.
Gründe
Der Antrag vom 11.03.2009,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum ab dem 27.04.2009 bis zum 27.09.2009 im Rahmen des Wahlkampfs 2009 eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 SStrG für das Aufstellen von Wahlkampfplakaten, sog. Großflächen, als Einzeltafeln im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken an insgesamt 64, im Anhang per Foto mit Ortsangaben ausgewiesenen Standorten zu erteilen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung des Aufstellens von Wahlsichtwerbung für den Zeitraum ab dem 27.04.2009 bis zum 27.09.2009 im Rahmen des Wahlkampfs 2009 im Stadtgebiet der Landeshauptstadt zu bescheiden,
bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Vorliegend steht dem Antragsteller bezogen auf den Hauptantrag ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von großflächigen Wahlplakaten an den geltend gemachten Standorten aller Voraussicht nach nicht zu.
Nach den Darlegungen des Antragstellers sind die beanspruchten Standorte als sog. begleitende Grünflächen Teil der öffentlichen Straße i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SStrG. Wenn dies zutrifft, bedarf der Antragsteller für das Aufstellen von großflächigen Wahlplakaten an diesen Standorten einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 SStrG. Gemäß § 14 Abs. 1 SStrG ist der Gebrauch der öffentlichen Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). Geht aber die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus, liegt eine Sondernutzung vor, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf. Das Vorhaben des Antragstellers, großflächige Wahlplakate auf – unterstellt – Bestandteilen der öffentlichen Straße aufzustellen, geht über den Gemeingebrauch dieser Verkehrsflächen hinaus und ist daher Sondernutzung, der einer entsprechenden Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf.
Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass es für die Frage, ob die fallbezogen in Rede stehenden Standorte als Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, oder als Verkehrsinseln gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SStrG Bestandteil der öffentlichen Straßen sind, nicht nur auf einen funktionalen Zusammenhang dieser Flächen mit der Straße als Gemeingebrauchsfläche, sondern maßgeblich darauf ankommt, ob die betroffenen Flächen als Teil der öffentlichen Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.04.1992, 2 R 31/89, AS 24, 189 ff; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rdnrn 168, 182 ff m.w.N.
Hierzu verhalten sich die Ausführungen der Beteiligten nicht.
Letztlich muss aber fallbezogen dieser Frage nicht für jeden Standort entscheidungserheblich nachgegangen werden. Denn selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass die beanspruchten Standorte im Widmungsbereich der jeweiligen Straßen liegen und aus den dargelegten Gründen eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, steht ihm kein Anspruch auf Erlass der Sondernutzungserlaubnis zu.
Die Voraussetzungen, unter d...