Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstpostenkonkurrenz. Abbruch des Auswahlverfahrens aus sachlichem Grund. Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Dienstpostenbewerbers erlischt, wenn das Auswahlverfahren durch den Dienstherrn aus sachlichem Grund abgebrochen wird.
2. Aus dem Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung folgt kein Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; VwGO § 65 Abs. 1, § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Tenor
Zu dem Verfahren wird Herr D…, D…-Straße, A…-Stadt, beigeladen.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die Beiladung erfolgt gemäß § 65 Abs. 1 VwGO, weil die rechtlichen Interessen des Beigeladenen durch die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung berührt werden.
Das von dem Antragsteller mit seinem Antrag verfolgte Begehren, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zum Stadtoberamtsrat zu befördern und ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen, bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers scheitert vorliegend bereits daran, dass er sich nicht auf eine mögliche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen kann.
Vorab ist zu betonen, dass zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen keine echte Beförderungskonkurrenz, sondern lediglich eine Dienstpostenkonkurrenz besteht. Während der Beigeladene durch den bevorstehenden Vollzug der Beförderungsentscheidung der Antragsgegnerin, die den Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bildet, erst zum Stadtoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert werden soll, hat der Antragsteller dieses Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bereits seit dem 01.06.2000 inne, weshalb er mit dem Beigeladenen nicht um eine Beförderung konkurriert. Allerdings kommt auch in Fällen der bloßen Dienstpostenkonkurrenz, d.h. bei der Bewerbung um einen Dienstposten, auf den der jeweilige Bewerber ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden kann, ein Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers in Betracht, wenn dies – namentlich um den Eintritt “vollendeter Tatsachen” zu verhindern – zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Dienstherr sich dazu entschieden hat, den Dienstposten auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen, dabei Beförderungs- und Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber gleich zu behandeln, und die Stelle entsprechend ausgeschrieben hat
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 – 2 C 17.03 –, dokumentiert in juris.
Nur in diesem Fall steht auch dem Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber ein Anspruch auf verfahrens- und sachfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle zu. Der Bewerbungsverfahrensanspruch beinhaltet vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei mehreren vorhandenen Konkurrenten um eine Stelle die Auswahl unter Beachtung des durch Artikel 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. Dieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende Beamte zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Vielmehr genügt es, dass die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, “offen” sind, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Dienstposten des Leiters des Hauptamtes, der dem Beigeladenen bereits zum 01.07.2009 übertragen wurde und auf dem dieser nunmehr zum Stadtoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert werden soll, nicht aufgrund eines Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, sondern durch innerbehördliche Organisationsverfügung vom 25.06.2009 besetzt.
Zwar hatte es ursprünglich – im Januar 2009 – eine öffentliche Ausschreibung für die Stelle des Hauptamtsleiters gegeben, wobei im Ausschreibungstext u.a. vermerkt war, dass die “Einstellung” in der Besoldungsgruppe A 12 gehobener Dienst erfolge. Auf diese Ausschreibung hatten sich insgesamt 9 Beamte, darunter der Antragsteller, nicht aber der Beigeladene beworben. Nachdem sich die Antragsgegnerin nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen für die Bewerberin G… entschieden und die Personalangelegenheit am 10.03.2009 zunächst ...