Entscheidungsstichwort (Thema)
Von einem Fachoberschüler begehrte einstweilige Anordnung, wodurch der Antragsgegner verpflichtet werden soll, ihn zwei Klausuren nachschreiben zu lassen. zur Frage, inwieweit eine Schuldordnung materiell-rechtliche Wirkung erzielt. zeitliche und inhaltliche Anforderungen an eine Entschuldigung hinsichtlich einer versäumten Klassenarbeit
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; SchO §§ 11-12, 15, 18 Abs. 1-2, §§ 19, 21
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am … geborene Antragsteller besucht derzeit im 2. Halbjahr die Klasse W-FOS 11.4 des Antragsgegners, einer Fachoberschule im Fachbereich Wirtschaft. Nach der Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland vom 24. Juni 1986 (Amtsbl. S. 605), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.04.2006 (Amtsbl. S. 605) – nachfolgend nur noch: SchO – erfolgt die Ausbildung an dieser Fachoberschule in den Klassen 11 und 12 über die Dauer von zwei Schuljahren und ist – in der hier maßgeblichen Klassenstufe 11 – in einen allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht von mindestens 12 Wochenstunden sowie eine praktische Ausbildung unterteilt (§ 4 Abs. 1 SchO).
Für die fachtheoretische Ausbildung sind derzeit zwei Wochentage – jeweils Montags und Mittwochs – vorgesehen.
Nach der für ihn maßgeblichen Schulordnung wird der Antragsteller im allgemeinen Lernbereich des Pflichtbereichs unter anderem in Mathematik und im fachbezogenen Lernbereich des Pflichtbereichs unter anderem in Betriebswirtschaftslehre – nachfolgend: BWL – unterrichtet (vgl. zu Art und Umfang der Ausbildung die Stundentafel der FOS-Fachbereich Wirtschaft in der ab dem 01.08.2006 gültigen Fassung als Anlage 1 zur SchO a.a.O.).
Seine schriftlichen Arbeiten in BWL wurden im ersten Schulhalbjahr 2007/2008 mit 3 (64 %) und 4 (58 %); Halbjahresnote: 3, und in Mathematik mit zweimal 5 (31 und 41 %; Halbjahresnote: 5, bewertet. Während der Antragsteller im 2. Halbjahr die jeweils erste Arbeit in BWL (Bewertung: 5 – 42 % –) und Mathematik (Bewertung: 5 – 36 % –) mitgeschrieben hatte, nahm er an der jeweils zweiten Arbeit in diesen beiden Fächern – im Fach Mathematik am 21.05. und Fach BWL am 28.05.2008 – nicht teil. Der Antragsteller behauptet, an diesen beiden Tagen krank gewesen zu sein und hat zur Glaubhaftmachung beim Antragsgegner am 02.06.2008 zwei ärztliche Bescheinigungen über seine Schulunfähigkeit am 21.05.2008 und zwischen dem 26.05. bis voraussichtlich 28.05.2008 vorgelegt. Den beiden ärztlichen Bescheinigungen ist kein Datum ihrer Ausstellungen zu entnehmen. Während in der erstgenannten Bescheinigung noch vermerkt ist, dass der Antragsteller am 21.05.2008 zur Behandlung in der ärztlichen Praxis erschienen sei, findet sich eine solche Eintragung in der weiteren Bescheinigung – bezüglich des Zeitraumes zwischen dem 26.05. bis zum 28.05.2008 – nicht.
Die Beteiligten streiten nun darüber, ob sich der Antragsteller für das Versäumnis der beiden Klassenarbeiten rechtzeitig entschuldigt hat. Der Antragsgegner verweist auf die vom Antragsteller unstreitig unterschriebenen „wichtigen Regeln der Schulordnung” – Bestandteil der so genannten Hausordnung des Antragsgegners-, nach denen bei einer Erkrankung die Schule am ersten Fehltag telefonisch zu informieren ist und Fehlzeiten bei Klassenarbeiten mit einem ärztlichen Attest oder einer anderen amtlichen Bescheinigung bis zum dritten Fehltag entschuldigt werden müssen.
Im Wesentlichen unter Berufung auf diese Bestimmungen hat der Antragsgegner das Begehren des Antragstellers auf ein Nachschreiben der beiden versäumten Klausuren zurückgewiesen.
In seiner dienstlichen Erklärung vom 20. Juni 2008 – Bestandteil der Stellungnahme des Antragsgegners in diesem Verfahren – hat der Fachlehrer BWL im Übrigen ausgeführt, dass auf einen Nachschreibetermin in BWL verzichtet werden könne, weil der Antragsteller trotz dessen Fehlens bei der zweiten Arbeit auf Grund der besseren Leistungen im ersten Schulhalbjahr die Jahresnote 4 erhalten werde.
Mit seinem am 18.06.2008 um 14:06 Uhr per Telefax beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller nun die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners, ihm noch vor Ende des jetzigen Schuljahres – nach fernmündlicher Mitteilung des Antragsgegners findet die Zeugnisausgabe am 25.06.2008 statt – die Möglichkeit einzuräumen, die beiden Klassenarbeiten in BWL und Mathematik nachzuschreiben.
In seiner Antragsbegründung räumt der Antragsteller selbst ein, dass nach den einschlägigen Schulgesetzen des Saarlandes ein Anspruch auf ein solches Nachschreiben nicht besteht. Er erkennt an, dass es jeweils im pädagogischen Ermessen eines Fachlehrers liegt, ob ein Schüler bei entschuldigtem Versäumen einer schriftlichen Arbeit – von dem der Antragsteller ausgeht – diese Arbeit nachträglich a...