Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. einstweilige Anordnung
Normenkette
AsylVfG § 71 Abs. 5 S. 2; AufenthG § 60 Abs. 1; AuslG § 53
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre gegenüber dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten – Gemeinsame Ausländerbehörde – gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgegebene Erklärung, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, vorläufig zurückzunehmen, hat keinen Erfolg.
Dem Antragsteller steht jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite.
Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2007 aller Voraussicht nach zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie eine Abänderung der im Bescheid vom 08.01.1993 zu § 53 AuslG getroffenen Feststellungen abgelehnt.
Der auf der Grundlage seines Vortrages allein in Betracht kommende Wiederaufgreifensgrund einer dem Antragsteller günstigen Änderung der Sach- und Rechtslage gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt voraussichtlich nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller bei Rückkehr in sein Heimatland nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit – von welcher Seite auch immer – eine politische Verfolgung gemäß von Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG oder Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Verbindung mit Art. 15 der Richtlinien 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 drohen.
Zur Begründung wird zunächst auf den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.01.2007 vollinhaltlich Bezug genommen und mit Blick auf die Antragsbegründung ergänzend auf folgendes verwiesen:
Das Asylbegehren des Klägers führte im Erstverfahren gemäß dem Urteil des VG des Saarlandes vom 10.09.1996 – 1 K 124/93.A –, bestätigt durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 24.10.1996 – 1 Q 52/96 –, nicht zum Erfolg, weil auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, derzufolge für tamilische Volkszugehörige – auch der aus Europa zurückkehrenden – unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand und persönlichem Umfeld im Großraum Colombo eine hinreichende Verfolgungssicherheit vor staatlicher oder dem Staat zurechenbarer Verfolgung gegeben war, sofern sie nicht wegen eines konkreten LTTE-Verdachts oder wegen allgemeiner Kriminalität gesucht wurden (sog. „unauffällige” Tamilen)
Vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 07.05.1996 – 1 R 177/96 –,
hinsichtlich der Mutter des Antragstellers und damit auch hinsichtlich des Antragstellers, für den keine eigenen Asylgründe vorgetragen wurden, festgestellt wurde, dass jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Großraum Colombo eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung bestand und an diesem gefahrlos erreichbaren Ort auch nicht andere Nachteile und Gefahren drohten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, insbesondere eine wirtschaftliche Existenzmöglichkeit gegeben war.
An dieser Sachlage hat sich aller Voraussicht nach aktuell im Ergebnis nichts zugunsten des Antragstellers geändert.
Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung
vgl. Urteile vom 24.05.2006 – 21 A 3904/04.A –, vom 21.11.2005 – 21 A 1117/03.A –, vom 29.11.2001 – 21 A 3853/99.A – sowie vom 23.11.2001 – 21 A 4018/98.A und 21 A 5185/98.A –, derzufolge weder der Bevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt noch einer ihrer Untergruppen in Sri Lanka im gesamten Land oder in einzelnen Landesteilen eine Gruppenverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe,
in einer aktuellen Entscheidung
vgl. Urteil vom 17.01.2007 – 21 A 3013/04.A –
festgestellt, dass auch die weitere Entwicklung seit Frühjahr 2006 in Sri Lanka keinen Anlass gebe, von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für tamilische Volkszugehörige im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland auszugehen, und hierzu auf den Seiten 22 – 26 folgendes ausgeführt:
„Die aktuelle Situation in Sri Lanka ist dadurch gekennzeichnet, dass seit Anfang 2006 das formell weiterhin bestehende Waffenstillstandsabkommen zunehmend verletzt wird und die Zahl der Menschenrechtsverletzungen in erheblichem Maße zugenommen hat. Seit Ende Juli 2006 befindet sich das Land faktisch im Kriegszustand mit wochenlangen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Streitkräften und der LTTE im Osten und Nordosten des Landes. Mehr als 200.000 Menschen verließen auf der Flucht vor den kriegerischen Auseinandersetzungen ihre Häuser (AA, Lagebericht vom 11. Dezember 2006, S. 4 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe – SFH –, Bericht vom November 2006, S. 3 ff.). Die Sicherheitslage ist kritis...