Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz. vorläufige Regelungsanordnung. Voraussetzungen der Zulassung von Fahrgeschäft zum Dorffest

 

Normenkette

VwGO § 123; GewO § 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, §§ 60b, 68-70; KSVG § 19

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 900,-- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Bereits Ende Dezember 2008 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, sie mit ihrem Fahrgeschäft “American Dream Autoscooter” zu dem T… Dorffeschd 2009 zulassen.

Diesen Antrag leitete die Antragsgegnerin dem “Verein T… Dorffeschd e.V.” zu Händen dessen Vorsitzenden mit der Bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit weiter.

Nachdem ihm bis dahin keine schriftliche Entscheidung zugegangen war, wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Ende Juni/Anfang Juli des Jahres an die Antragsgegnerin und erhielt von jener die Mitteilung, dass der Verein “T… Dorffeschd e.V.” für die Organisation des Dorffestes verantwortlich sei. Zwei Wochen später wandte sich die Antragstellerin fernmündlich an den Vorsitzenden dieses Vereines und erhielt von jenem u.a. die Mitteilung, dass die Entscheidung bereits gefallen sei und eine – namentlich genannte – Mitbewerberin den Zuschlag erhalten habe. Die Bewerbung der Antragstellerin sei telefonisch abgelehnt worden.

Die Antragstellerin verfolgt nun ihr Zulassungsbegehren im Wege einer einstweiligen Anordnung weiter. Sie vertritt die Ansicht, ihr Zulassungsanspruch folge aus § 70 der GewO bzw. – soweit das Volksfest nicht gemäß § 69 GewO festgesetzt sei – aus § 19 KSVG. Bei der Veranstaltung handele es sich um eine öffentliche Einrichtung. Das Fest werde auch von der Antragsgegnerin veranstaltet. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass diese einen privat-rechtlichen Verein mit der näheren Organisation beauftragt habe. Die grundrechtlich relevanten Entscheidungen (im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 GG), insbesondere über die Zulassung von Bewerbern, habe nach wie vor die Antragsgegnerin zu treffen. Dem versuche sich diese zu entziehen, indem sie auch diese auf einen privaten Verein und dieser wiederum auf den Ortsvorsteher des Ortsbezirks zu delegieren versuche. Diese Flucht ins Privatrecht sei nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 1 KSVG seien die Anwohnerinnen und Anwohner im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift seien Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnten, in gleicher Weise berechtigt.

Im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin bisher überhaupt keine eigene Entscheidung getroffen. Vielmehr liege lediglich eine – telefonische – Mitteilung des Vereins “T… Dorffeschd e.V.” sowie des Ortsvorstehers vor, wonach die Antragstellerin nicht zugelassen werden solle. Die Entscheidung zu Gunsten der – namentlich genannten – Mitbewerberin sei rechtswidrig. Zwar stehe der Antragsgegnerin im Rahmen des § 19 Abs. 1 KSVG ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine solche Entscheidung dürfe jedoch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Vorliegend sei der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt worden. Die Entscheidung sei willkürlich. Ein sachlicher Grund für die Entscheidung zu Gunsten der Mitbewerberin sei bisher nicht genannt worden und auch nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin bezweifelt weiter, ob die Kapazität des Festplatzes überhaupt erschöpft ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre eine sachgerechte Auswahlentscheidung notwendig gewesen. Im Übrigen sei ihr Fahrgeschäft deutlich attraktiver als dasjenige der Mitbewerberin. Jenes sei wesentlich älter als ihr Autoscooter, der erst im Jahre 2007 neu angeschafft wurde. Letzterer verfüge über – im Einzelnen aufgeführte – Besonderheiten, die ihn gegenüber dem Autoscooter des Mitbewerbers “erheblich attraktiver” erscheinen ließen.

Auch habe sie mit ihrem Autoscooter “American Dream” in der Vergangenheit stets auf dem T… Dorffeschd gestanden. Deshalb sei sie auch nach dem Grundsatz “bekannt und bewährt” vorzuziehen.

In ihrer ergänzenden Antragsbegründung vom 22.07.2009 trägt die Antragstellerin weiter vor, die Antragsgegnerin habe bis einschließlich 2008 durch Bescheid über die Zuteilung eines Standplatzes entschieden. Zur Glaubhaftmachung bezog sie sich insoweit auf den in Kopie beigefügten Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2007. Diese Standplatzzusage habe sich auch auf die zum “T… Dorffeschd” gehörende Kirmes erstreckt. Darüber hinaus trete die Antragsgegnerin nach außen auch weiterhin als Veranstalterin des Festes auf. Zur Glaubhaftmachung überreichte die Antragstellerin die Kopie eines Veranstaltungshinweises auf der Internetseite des Reiseveranstalters … Medien GmbH – zu finden auf www….-….de –, auf der die Gemeindeverwaltung B… als Veranstalter des Dorffestes genannt wird. Des Weiteren ergebe sich aus dem bei der erkennenden Kammer bezüglich des T… Dorffestes im letzten Jahr anhä...

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