Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verpflichtung des Dienstherrn, bei Beförderungsentscheidungen frühere Beurteilungen zu berücksichtigen und bei Konkurrenz männlicher und weiblicher Bewerber dem Gebot der Frauenförderung Rechnung zu tragen
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; BeamtStG § 9; LGG § 1 Abs. 1, § 13
Tenor
Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, den Beigeladenen zu 1.) und die Beigeladenen 3.) bis 6.) vor der Antragstellerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13g.D. zu befördern, bevor über das Beförderungsbegehren der Antragstellerin zum Beförderungstermin 01.04.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.). Der Antragsgegner trägt 5/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
Das von der Antragstellerin mit ihrem Antrag verfolgte Begehren, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, den Beigeladenen zu 1.) bis 6.) zum Beförderungstermin 01.04.2009 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13g.D. zu übertragen, hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist hinreichend wahrscheinlich, dass die zugunsten des Beigeladenen zu 1.) und der Beigeladenen zu 3.) bis 6.) getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners dem Anspruch der Antragstellerin auf verfahrens- und sachfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren nicht gerecht wird. Dies rechtfertigt insoweit den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2.) ergibt dagegen die im vorliegenden Verfahren gebotene Prüfung mit hinreichender Sicherheit, dass die Antragstellerin insoweit keine eigenen Beförderungschancen und damit keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat
vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.06.1992 – 1 W 15/92 – und vom 11.09.1992 – 1 W 48/92 – m.w.N.
Die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird, hat sich nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfach – gesetzlicher Konkretisierung in § 9 BeamtStG zu richten, die es insbesondere gebieten, die Auslese zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, und zwischen danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach Maßgabe sachgerechter Ermessenserwägungen zu befinden. In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Sofern der Dienstherr – wie hier – nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG gebotene Leistungsvergleich in erster Linie anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Daneben können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben, indem sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist mit Blick auf den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz grundsätzlich geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist
vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 –, ZBR 2003, 420 und vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –, DVBl. 2003 1545
Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt die zugunsten des Beigeladenen zu 2.) getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen.
Wie ein Vergleich der anlässlich des in Rede stehenden Beförderungstermins erstellten dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem zu 2.) zeigt, hat de...