Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelt für die Hebung von Grubenwasser aufgrund des GwEEG – SL – vom 12. März 2008
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.078,64 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 337.004,23 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen wasserrechtlichen Festsetzungsbescheid, soweit der Beklagte von ihr für die Hebung von Grubenwasser im Zeitraum vom 01.05. bis 31.12.2008 ein Entgelt für die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 339.935,24 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von (noch) 6.798,40 EUR verlangt; hinsichtlich eines Betrages von 2.078,64 Euro zunächst angeforderter und auch bezahlter Säumniszuschläge hat der Beklagte die Rückforderung anerkannt.
Die Klägerin betreibt im Bergwerk Saar Steinkohlenbergbau. Da der Abbau in großen Teufen und damit in Grundwasser führenden Bereichen erfolgt, sammelt sie das dem gesamten Grubengebäude zufließende Wasser und zwar im Bereich des Bergwerks Saar über die Schächte Duhamel und Neyschacht und fördert es mittels Pumpen nach über Tage. Das dem sonstigen Grubengebäude zufließende Wasser wird über die zentrale Wasserhaltung an den Standorten Reden, Camphausen, Viktoria und Luisenthal nach über Tage gehoben. Anschließend wird ein Großteil des Wassers ohne Nutzung in Oberflächengewässer eingeleitet. 53.291 m3 des im Jahre 2008 im Bergwerk Saar gehobenen Grubenwassers nutzte die Klägerin zur Kohlenwäsche.
Mit dem Gesetzentwurf vom 24.10.2007 (LT-Drucksache 13/1614) brachte die Regierung des Saarlandes das Gesetz über die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts (Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz) in den Landtag ein und stellte für die Grubenwasserhebung auf der Grundlage der Wasserentnahme im Jahre 2005 (14.947.872 m3) minimal 0,33 Mio. Euro und maximal 0,45 Mio. Euro Entgelt in Aussicht. Die erste Lesung des Gesetzes erfolgte in der 46. Sitzung des Landtages am 30./31.10.2007, in der Minister Stefan Mörsdorf u.a. darauf hinwies, dass damit die Rechtsgrundlage zur Erhebung dieses Entgelts im Saarland geschaffen werden solle, das es in zehn anderen Bundesländern schon seit Jahren gebe. Aufgrund dieser Lesung wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt überwiesen. Dieser brachte mit der Landtagsdrucksache 13/1809 vom 29.02.2008 einen Abänderungsantrag ein, der in der 52. Sitzung des Landtages am 12.03.2008 angenommen wurde. Anschließend wurde der Gesetzentwurf in Zweiter und letzter Lesung angenommen. Das Saarländische Grundwasserentnahmeentgeltgesetz (GwEEG) wurde sodann im Amtsblatt des Saarlandes vom 24.04.2008 (S. 694 ff.) veröffentlicht und trat zum 01.05.2008 in Kraft.
Mit Schreiben vom 10.09.2008 informierte der Beklagte alle seiner Ansicht nach Entgeltpflichtigen über das neue Gesetz, die zum 01.10.2008 eintretende Vorauszahlungspflicht und die Pflicht zur Ermittlung der Höhe des zu entrichtenden Betrages, der der zuständigen Behörde unter Angabe der im Vorjahr entnommenen Wassermenge und der Art der Verwendung bis zum 15.02. eines jeden Jahres unaufgefordert zu erklären sei.
Mit Schreiben vom 30.09.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten die von ihr ermittelte Wasserentnahmemenge sowie ihre Ansicht mit, dass sie nicht entgeltpflichtig sei, weil für sie der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 9 GwEEG gelte. Zugleich begehrte sie die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 GwEEG, dass sie von der Entgeltpflicht befreit sei, hilfsweise die Stundung der Abgabe.
Der Beklagte erwiderte unter dem 10.12.2008, dass seiner Auffassung nach der Befreiungstatbestand nicht erfüllt sei, weil das gehobene Grundwasser nicht unmittelbar zur Energiegewinnung genutzt werde. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Eine Stundung des Entgelts komme nicht in Betracht.
Mit dem angegriffenen Festsetzungsbescheid für das Saarländische Grundwasserentnahmeentgelt 2008, Festsetzungsbescheid – Nr. 206 931 091 – vom 07.07.2009 setzte der Beklagte für den Veranlagungszeitraum vom 01.05.2008 – 31.12.2008 entsprechend § 3 Abs. 1 GwEEG für die Entnahme von Grundwasser ein Entgelt in Höhe von 339.935,24 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 8.877,04 EUR fest. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, das Entgelt bemesse sich nach § 3 GwEEG nach der vom Pflichtigen entnommenen Wassermenge. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen hätten der Korrektur bedurft. Der ermäßigte Entgeltsatz könne nur für den ISO 14001 plus zertifizierten Standort Ensdorf geltend gemacht werden. Die Vorauszahlung zum 01.10.2008 sei nicht fristgerecht entrichtet worden. Dafür f...