Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig.
Eine Beihilfe zu Aufwendungen, die -fiktiv- entstanden wären, wenn statt der nicht beihilfefähigen Wahlleistungen beihilfefähige allgemeine Krankenhausleistungen in Anspruch genommen worden wären, kommt nicht in Betracht, weil nur tatsächlich entstandene Aufwendungen beihilfefähig sein können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1940 geborene Kläger, der als Ruhestandsbeamter (letzte Dienststelle: …gymnasium) mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt ist, begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen im Rahmen einer krankenhausärztlichen Behandlung.
Der Kläger befand sich im Februar 2010 wegen einer Augenoperation in der Augenklinik des Klinikums A…-Stadt. Da er mit dem Krankenhaus die Inanspruchnahme von Wahlleistungen vereinbart hatte, erhielt er mit Datum vom 12.03.2010 und vom 25.03.2010 zwei Rechnungen “für wahlärztliche Leistungen der Klinik für Anästhesiologie” über 322,34 Euro bzw. 301,47 Euro sowie mit Datum ebenfalls vom 25.03.2010 zwei weitere Rechnungen im Auftrag des Chefarztes der Augenklinik über 1.399,45 Euro bzw. 553,93 Euro.
Mit Beihilfeantrag vom 31.03.2010 reichte der Kläger die vorgenannten Rechnungen beim Beklagten ein.
Mit Beihilfebescheid vom 06.04.2010 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung zu den in Rechnung gestellten Aufwendungen ab. Zur Begründung ist der Bescheid insoweit mit dem Hinweis versehen, gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO seien Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- und Zweibettzimmer) seit dem 01.07.1995 nicht mehr beihilfefähig.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend: “Diese Aufwendungen betreffen Wahlleistungen, die zur Erhaltung meines Augenlichts erfolgten. Es sollten daher die Kosten berücksichtigt werden, die ohne Inanspruchnahme der Wahlleistungen angefallen wären.”
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist in Ergänzung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen richte sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO grundsätzlich nach der Bundespflegesatzverordnung – BPflV –. Dabei werde beihilferechtlich zwischen den allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen unterschieden. Während die allgemeinen Krankenhausleistungen, also die Leistungen im Sinne des § 2 BPflV, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege sowie Unterkunft und Verpflegung, die nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien, beihilferechtlich anerkannt würden, seien die Wahlleistungen im Sinne des § 22 BPflV gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die vom Kläger mit der Klinik vereinbarte Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen erstrecke sich gemäß § 22 Abs. 3 BPflV auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt seien, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen eines Arztes außerhalb des Krankenhauses. Die dem Kläger in Rechnung gestellten Leistungen des Anästhesisten und des Chefarztes der Augenklinik seien derartige Wahlleistungen. Nur wenn keine Wahlleistungen vereinbart worden seien, würden bei einer stationären Behandlung vom Krankenhaus die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 1 BPflV in Rechnung gestellt, die dann auch die im Falle des Klägers gesondert berechneten Leistungen umfassten. Solche Krankenhausleistungen seien nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO auch beihilfefähig. Wegen der vom Kläger getroffenen Vereinbarung von Wahlleistungen seien die Krankenhausärzte jedoch berechtigt gewesen, ihre Leistungen als nicht beihilfefähige Wahlleistungen neben den beihilfefähigen sonstigen allgemeinen Krankenhausleistungen zu berechnen. Die vom Kläger begehrte Beihilfegewährung scheide daher aus.
Mit am 19.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger “gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.04.10” Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, zu Beginn des Monats Februar 2010 sei zur Rettung seines Augenlichts eine Operation erforderlich gewesen, die wegen des schwierigen Befundes nur vom Chefarzt stationär und unter Beteiligung eines Anäs...